Tachographenpflicht für BE-Kombination
Nutzkraftwagen oder Fahrzeugkombinationen von 3.500 Kilogramm oder mehr müssen mit einem Tachographen ausgestattet sein. BE-Kombinationen mit diesem Gewicht unterliegen in der Regel ebenfalls dieser Pflicht. Vorausgesetzt, dass eine Freistellung gewährt wurde. Wie lauten noch einmal die Regeln? Und wie können Sie diese einhalten? Sie können es unten nachlesen.
Tachographenpflicht
Schwere Fahrzeuge, Busse und leichte Nutzfahrzeuge, die für die gewerbliche Beförderung von Gütern verwendet werden, unterliegen der Tachographenpflicht. Diese Pflicht gilt für alle Fahrzeuge innerhalb der EU, die bestimmte Merkmale aufweisen. Ziel dieser Pflicht ist es, zu besseren Arbeitsbedingungen für Berufskraftfahrer, mehr Verkehrssicherheit und fairem Wettbewerb zwischen den Spediteuren beizutragen. Die Tachographenpflicht gilt für:
- Lastkraftwagen, deren zulässige Höchstmasse (zHM) mehr als 3.500 Kilogramm beträgt;
- Kleintransporter, deren zHM mehr als 3.500 kg beträgt (Eigengewicht plus maximale Nutzlast des Anhängers und/oder Aufliegers);
- Busse, die mehr als acht Fahrgäste befördern (außer dem Fahrer).
Es gibt nationale und europäische Ausnahmen von der Tachographenpflicht.
BE Kombination und die Tachographenpflicht
Eine Kombination aus einem Traktor und einem oder mehreren Aufliegern wird auch als „Lastwagenkombination“ bezeichnet. Es gibt viele Arten von Aufliegern, zum Beispiel Doppeldecks, Plan- oder Kippauflieger. Neben Kombinationen mit Traktoren sind auch Kombinationen mit Kleintransportern und Anhängern möglich. Für alle diese Kombinationen mit einem Gesamtgewicht (Eigengewicht plus maximale Nutzlast) von 3.500 Kilogramm oder mehr gilt die Tachographenpflicht. Jeder, der eine Ausnahmeregelung für Tachographen hat, muss die Fahrten sowie die Arbeits- und Ruhezeiten registrieren.
Bitte beachten Sie: Vielen Unternehmern ist eine Tachographenpflicht bei einer BE-Kombination nicht bekannt.
Erhalt einer Freistellung
Es gibt Ausnahmen von der Tachographenpflicht. Wenn beispielsweise ein Fahrzeug mit Nutzlast aus maximal 7.500 Kilogramm besteht, der Fahrer aber das Material, die Ausrüstung oder die Maschinen für seinen eigenen Beruf benötigt, kann diesem Fahrer eine Freistellung gewährt werden. Dies ist jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. So darf das Fahren nicht die Haupttätigkeit sein und der Fahrer darf nicht länger als zwölf Stunden pro Woche mit diesem Fahrzeug fahren. Darüber hinaus muss es möglich sein, eine vollständige Aufzeichnung der Fahr-, Lenk- und Ruhezeiten (manuell oder digital) anzuzeigen. Abschließend gilt diese Freistellung nur für Fahrten, die im Umkreis von hundert Kilometern um den Standort des Unternehmens durchgeführt werden. Wenn der Bestimmungsort im Ausland, aber in einem Radius von hundert Kilometern um den Standort liegt, gilt die Freistellung ebenfalls. Bitte beachten Sie: Das Lenk- und Ruhezeitengesetz, wie es in Deutschland der Fall ist, kann unterschiedlich sein. Diese Richtlinien müssen (auch) eingehalten werden!
Kurz gesagt:
- Die maximale Nutzlast beträgt 7.500 Kilogramm;
- Die Ladung, die Ausrüstung oder die Maschinen sind für die Ausführung des eigenen Berufs bestimmt;
- Der Fahrer darf nicht länger als 12 Stunden fahren;
- Es ist ein vollständiges Protokoll über die Fahrten und Ruhezeiten zu führen;
- Die Fahrten müssen in einem Umkreis von 100 km um den Standort stattfinden.
WICHTIG: Es handelt sich hier nur um eine kurze Anleitung. Jeder Fahrer und jedes Unternehmen sollte sich immer auf das vollständige Rechtsdokument stützen, das hier einzusehen ist: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj?locale=de

Bild: Tachographenpflicht
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