aktualisiert am 26.02.2026
Die Fahrerkarte ist das personengebundene Nachweisdokument jedes gewerblichen Kraftfahrers und seit Mai 2006 in Deutschland verpflichtend. Sie ersetzt die Papierscheibe, speichert automatisch Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrzeugdaten und ist die rechtliche Grundlage für Behördenkontrollen.

- Was ist eine Fahrerkarte?
- Der Chip speichert 28 Tage Fahrer- und Fahrzeugdaten – danach werden älteste Einträge überschrieben
- Die Kartenpflicht gilt ab 3,5 Tonnen – ab Juli 2026 auch für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen international
- Im Betrieb sind manuelle Eingaben und korrekte Kartenbelegung Pflicht
- Unternehmen müssen Daten alle 28 Tage auslesen und mindestens 12 Monate archivieren
- Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt gelten strenge Melde- und Dokumentationspflichten
- Die Führerscheinnummer muss in Deutschland nicht übereinstimmen – mit Ausnahme im internationalen Verkehr
- Fahren ohne Fahrerkarte ist bußgeldbewehrt und haftet auch das Unternehmen
- Rechtsgrundlagen
- Häufig gestellte Fragen
- Wie lange speichert die Fahrerkarte Daten?
- Muss die abgelaufene Fahrerkarte noch mitgeführt werden?
- Darf die Fahrerkarte im Lkw verbleiben?
- Registriert der digitale Fahrtenschreiber die Geschwindigkeit?
- Benötige ich verschiedene Karten für Bus und Lkw?
- Kann die Fahrerkarte eingezogen werden?
- Kann die Uhr des Fahrtenschreibers bei Zeitzonenwechsel eingestellt werden?
- Gilt die Kartenpflicht auch für Leiharbeiter?
Was ist eine Fahrerkarte?
Die Fahrerkarte identifiziert den Fahrer und ist nicht übertragbar. Die Karte hat Kreditkartenformat und enthält einen Speicherchip. Aufgedruckt sind:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum
- Name der ausstellenden Behörde
- Führerscheinnummer
- Lichtbild
- Unterschrift
Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre; die Karte ist an den Führerschein gekoppelt. Erlischt dieser, verliert auch die Fahrerkarte ihre Gültigkeit.
Die Karte gilt für alle Fahrzeugkategorien – Busse und Lkw erfordern keine separate Karte. Für Leiharbeiter und überlassene Arbeitnehmer gelten dieselben Bestimmungen wie für festangestellte Fahrer.
Die Fahrerkarte ist eine von vier Fahrtenschreiberkarten: daneben gibt es die Unternehmerkarte (Zugriff auf Unternehmensdaten), die Werkstattkarte (Kalibrierung und Wartung) und die Kontrollkarte (Behörden bei Straßenkontrollen).
Verantwortung und Missbrauch: Der Fahrer trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung. Die Karte darf nicht verliehen, nicht im unbeaufsichtigten Fahrzeug verbleiben und keiner anderen Person überlassen werden. Nutzung durch Dritte gilt als Missbrauch. Die Karte kann eingezogen werden bei nachgewiesener Fälschung, Nutzung durch Dritte oder Erschleichung unter falschen Tatsachen.
Der Chip speichert 28 Tage Fahrer- und Fahrzeugdaten – danach werden älteste Einträge überschrieben
Die Speicherkapazität ist auf 28 Arbeitstage begrenzt. Ist der Speicher voll, überschreibt das Kontrollgerät automatisch die ältesten Datensätze; diese sind unwiederbringlich verloren. Gespeichert werden:
- Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum
- Name, Geburtsdatum, Führerscheinnummer des Fahrers
- Fahrzeugdaten: Kennzeichen, Kilometerstand, Betriebszeiten
- Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen; Ein- oder Zweifahrerbetrieb
- Gefahrene Geschwindigkeit (letzte 24 Stunden reiner Fahrtzeit, in Sekundenschritten)
- Ereignisse, Fehler, Kontrollen, Werkstattdaten
Die gespeicherten Daten sind über den Fahrtenschreiber selbst oder computergestützt auslesbar. Der Fahrer hat das Recht, seine eigenen Daten einzusehen.
Die Kartenpflicht gilt ab 3,5 Tonnen – ab Juli 2026 auch für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen international
Die Fahrerkarte muss immer dann genutzt werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Die Fahrtenschreiberpflicht gilt für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zGG im gewerblichen Güter- oder Personentransport. Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen mit eingebautem digitalen Kontrollgerät unterliegen ebenfalls der Kartenpflicht.
Ab dem 1. Juli 2026 weitet die Verordnung (EU) 2020/1054 die Pflicht auf Fahrzeuge über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr aus; diese müssen mit dem Smart Tachograph der 2. Generation ausgestattet sein, der kompatible Fahrerkarten erfordert. In Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen gilt: Nur Fahrer, die ein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber bewegen, benötigen eine Fahrerkarte.
Ausnahmen: Bei privaten Fahrten mit Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zGG ist keine Karte erforderlich – es sei denn, ein Anhänger erhöht die Gesamtmasse über 7,5 Tonnen. Bei Fahrzeugen mit eingebautem digitalen Fahrtenschreiber ist für nicht aufzeichnungspflichtige Fahrten der Modus „Out of Scope“ einzustellen. Die Handwerkerregelung befreit Fahrer, für die das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Details: Ausnahmen der Fahrtenschreiberpflicht.
Im Betrieb sind manuelle Eingaben und korrekte Kartenbelegung Pflicht
Im Zweifahrerbetrieb verfügt der digitale Fahrtenschreiber über zwei Kartenaufnahmen auf der Gerätevorderseite – eine für Fahrer 1, eine für Fahrer 2 (Zuordnung laut Bedienungsanleitung). Zusätzlich zur automatischen Aufzeichnung müssen Fahrer manuell eintragen: das Ländersymbol zu Beginn und Ende jedes Arbeitstages sowie alle Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Pausen, die das Gerät nicht automatisch erfasst.
Fahrtenschreiber-Fehlfunktion: Das Gerät zeigt Fehlfunktionen im Display an. Bei Totalausfall ist keine Anzeige erkennbar – in diesem Fall ist die Reparatur umgehend zu veranlassen.
Unternehmen müssen Daten alle 28 Tage auslesen und mindestens 12 Monate archivieren
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Fahrerkartendaten spätestens alle 28 Tage auszulesen und extern zu sichern. Das regelmäßige Auslesen ist nicht nur Pflicht, sondern auch praktisch zwingend, um Datenverlust durch automatisches Überschreiben zu verhindern. Die gesetzliche Mindest-Archivierungsfrist beträgt 12 Monate; in der Praxis werden Daten häufig 24 Monate vorgehalten.
Das Auslesen erfolgt entweder manuell mit einem Lesegerät für die Fahrerkarte oder remote über ein Fleet Management System, das Daten automatisch im Fahrtenschreiberarchiv ablegt.
Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt gelten strenge Melde- und Dokumentationspflichten
Meldepflicht: Verlust und Diebstahl sind der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates zu melden; bei Diebstahl zusätzlich Anzeige bei der Polizei. In beiden Fällen muss binnen sieben Kalendertagen ein Ersatzantrag gestellt werden. Informationen zum Beantragungsablauf und den Kosten: Fahrerkarte beantragen und verlängern.
Weiterfahr-Regelung: Ohne Fahrerkarte darf maximal 15 Kalendertage weitergefahren werden oder länger, sofern die Fahrt zur Rückkehr zum Unternehmensstandort notwendig ist und der Fahrer nachweisen kann, dass die Nutzung der Karte unmöglich war.
Dokumentationspflicht während der kartenfreien Zeit:
- Zu Fahrtbeginn: Ausdruck der Fahrzeugdaten mit handschriftlicher Eintragung von Name, Kartennummer oder Führerscheinnummer, Unterschrift sowie aller manuell zu erfassenden Zeiten.
- Bei Fahrtende: Ausdruck der aufgezeichneten Zeiten, Nachtrag nicht erfasster Zeiten, Identifikationsdaten und Unterschrift.
Defekt: Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist die Karte der zuständigen antragsbearbeitenden Stelle zurückzugeben.
Nach Aufgabe der Fahrertätigkeit kann die Fahrerkarte behalten werden.
Die Führerscheinnummer muss in Deutschland nicht übereinstimmen – mit Ausnahme im internationalen Verkehr
In Deutschland ist eine Übereinstimmung der Führerscheinnummer auf Fahrerkarte und Führerschein nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Verlängerung des Führerscheins ist eine neue Fahrerkarte daher nicht notwendig.
Praxishinweis für den internationalen Verkehr: Es kam vereinzelt zu Beanstandungen bei grenzüberschreitenden Kontrollen wegen abweichender Nummern. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich bei Ausstellung eines neuen Führerscheins die gleichzeitige Beantragung einer neuen Fahrerkarte.
Fahren ohne Fahrerkarte ist bußgeldbewehrt und haftet auch das Unternehmen
Fahren ohne Fahrerkarte ist ein Verstoß gegen die Vorschriften über Arbeitszeitnachweise. Bußgelder: 50 bis 250 Euro pro Verstoß und pro 24-Stunden-Zeitraum; bei mehreren Verstößen summieren sich die Beträge. Neben dem Fahrer haftet auch das Unternehmen, wenn es Fahrten ohne gültige Fahrerkarte duldet oder nicht unterbindet.
Rechtsgrundlagen
Die Fahrerkarte basiert auf den EU-Verordnungen Nr. 3821/85 und Nr. 561/2006, umgesetzt in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Seit Mai 2006 ist die Nutzung in Verbindung mit digitalen EG-Kontrollgeräten verpflichtend. Die Verordnung (EU) 2020/1054 erweitert die Pflichten ab Juli 2026 auf kleinere Nutzfahrzeuge im internationalen Verkehr.
Frage Nr. 2.6.05-216 aus dem Amtlichen Fragenkatalog für die Führerschein Theorieprüfung: Welchen Zweck erfüllt die Fahrerkarte?
- Richtig: Nachweis für die Lenk- und Ruhezeiten
- Falsch: Mautnachweis
- Falsch: Ersatz für den Kartenführerschein
Häufig gestellte Fragen
Wie lange speichert die Fahrerkarte Daten?
28 Tage; danach werden die ältesten Datensätze automatisch überschrieben. Unternehmen müssen innerhalb dieser Frist auslesen.
Muss die abgelaufene Fahrerkarte noch mitgeführt werden?
Ja, mindestens 28 Tage nach Ablauf, da die gespeicherten Daten bei Kontrollen vorzulegen sind.
Darf die Fahrerkarte im Lkw verbleiben?
Nein – sie ist personengebunden und muss vom Fahrer mitgenommen werden. Details: Fahrerkarte im Lkw lassen.
Registriert der digitale Fahrtenschreiber die Geschwindigkeit?
Ja, für die letzten 24 Stunden reiner Fahrtzeit in Sekundenschritten.
Benötige ich verschiedene Karten für Bus und Lkw?
Nein, eine Fahrerkarte gilt für alle Fahrzeugkategorien.
Kann die Fahrerkarte eingezogen werden?
Ja, bei Fälschung, Missbrauch durch Dritte oder Erschleichung unter falschen Tatsachen.
Kann die Uhr des Fahrtenschreibers bei Zeitzonenwechsel eingestellt werden?
Ja.
Gilt die Kartenpflicht auch für Leiharbeiter?
Ja, für überlassene Arbeitnehmer gelten dieselben Vorschriften wie für festangestellte Fahrer.
Quellen:
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Lenk- und Ruhezeiten – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX:32006R0561
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) – https://www.gesetze-im-internet.de/fpersvordnung/
- Verordnung (EU) 2020/1054: Änderungen zur Fahrtenschreiberpflicht – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R1054
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