Im gewerblichen Güterverkehr gelten strenge Vorschriften über das Führen von Nutzfahrzeugen. Mit Richtlinien bezüglich der Lenkzeiten gibt die Europäische Union die Regeln für die Arbeitszeiten von Fahrern und Fahrerinnen vor.
Was sind Lenkzeiten?
Als Lenkzeit wird die aktive Tätigkeit hinter dem Steuer eines Fahrzeugs bezeichnet. Dies umfasst die gesamte Dauer während einer Fahrt, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug in diesem Moment bewegt oder sich. Steht das Fahrzeug für einige Minuten beispielsweise an einem Bahnübergang oder längere Zeit in einem Stau, dann zählt auch dies zur Lenkzeit die auf der Fahrerkarte aufgezeichnet wird.
Wo liegen die Unterschiede zwischen Arbeits- und Lenkzeit?
Für alle Fahrer gibt es klare Angrenzungen zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten. Fahrzeugführer haben eine Reihe von weiteren Aufgaben, die zur täglichen Arbeitszeit gehören. Dazu gehören unter anderem die Abfahrtskontrolle, Sicherheitsüberprüfungen, das Be- und Entladen der Fracht oder die Reinigung sowie technische Wartungen. Alle diese Tätigkeiten zählen zur Arbeitszeit, die vom Arbeitergeber bezahlt wird. Die Tätigkeiten sind jedoch nicht der Lenkzeit zuzurechnen. Diese umfasst ausschließlich das Steuern des Fahrzeugs.
Regelungen für die Lenkzeiten
Die Arbeitsvorschriften für LKW-Fahrer sind in der EU-Verordnung Nr. 561/2006 festgelegt. Reguliert wird in erster Linie die Dauer der aktiven Fahrzeiten. Regeln gibt es sowohl für die täglichen als auch wöchentlichen Zeiten.
So darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Pro Woche sind jedoch zwei Ausnahmen möglich, wobei dann die Lenkzeit maximal 10 Stunden betragen darf. Auf die gesamte Woche verteilt darf die Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Da sind im Schnitt 8 Stunden pro Tag. Über den Zeitraum von 2 Wochen ist die Lenkzeit auf 90 Stunden begrenzt.
Darüber hinaus schreibt die EU-Verordnung Regeln für Fahrtunterbrechungen vor. Eine Lenkphase darf maximal 4,5 Stunden am Stück betragen. Dann ist eine Pause vorgeschrieben, die mindestens 45 Minuten betragen muss. Dies ist abzugrenzen von Ruhezeiten, für die wiederum eigene Regelungen gelten.
Wie erfolgt die Erfassung von Lenkzeiten?
Die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben wird mithilfe von digitaler Tachograph durchgeführt. An diesen gibt der Fahrzeugführer seine aktuelle Tätigkeit ein, die dann protokolliert wird. Dazu gehört auch die Auswahl der Lenkzeit. Ist der Fahrer mit anderen Tätigkeiten beschäftigt, etwa mit dem Entladen des Fahrzeugs, wird dies am Fahrtenschreiber ebenfalls eingestellt. Auf diese Weise ist eine Überwachung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten über die gespeicherten Daten im Fahrtenschreiber möglich. Schließlich müssen die Unternehmen mit einem Lesegerät für die Fahrerkarte die Fahrerkarte auslesen.
Wann gelten die Vorschriften für Lenkzeiten?
Lenkzeiten müssen eingehalten werden, wenn für das Nutzfahrzeug der Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers vorgeschrieben ist. Dies gilt bei Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen überschreitet. Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 2,8 Tonnen gelten die Vorschriften beispielsweise nicht. Dann greifen die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften. Diese sehen vor, dass ein Fahrzeugführer 6 Stunden am Stück fahren darf und dann erst eine Pause von 30 Minuten einlegen muss. Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 561/2006 dahingehend, dass alle Fahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber benötigten. Dann ist auch hier eine Protokollierung der Lenk- und Ruhezeiten erforderlich.
Gibt es Ausnahmeregelungen bei den Lenkzeiten?
Unter bestimmten Voraussetzungen greifen die EU-Vorschriften bezüglich der Lenkzeiten nicht und es gelten die Fahrtenschreiber Ausnahmen. Dann gelten erneut die weniger strengen Regeln für die Arbeitszeit. Dies sind die Ausnahmen, in denen keine Vorschriften zu den Lenkzeiten gelten:
- Fahrzeuge im Linienverkehr auf Strecken mit weniger als 50 km Länge
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit unter 40 km/h liegt
- Fahrzeuge, bei denen das Gesamtgewicht unter 7,5 t liegt und die keine gewerblichen Güter befördern
- Fahrzeuge, die als historisch eingestuft sind und nicht zum gewerblichen Transport von Gütern oder Personen dienen
- Fahrzeuge für die Pannenhilfe, wenn diese in einem Umkreis von maximal 100 km vom Standort aktiv sind
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
Quellen:
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