EU-Mobilitätspaket: Neuerungen seit 2022

EU-Mobilitaetspaket

Im Rahmen des EU-Mobilitätspaketes müssen seit dem 2. Februar 2022 alle Grenzüberquerungen manuell erfasst werden. Diese und weitere Neuregelungen stellen wir Ihnen hier vor.

Dokumentierte Grenzüberquerung

Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen seit 2. Februar 2022 bei jeder Grenzüberschreitung den ersten Halteplatz an oder nach der Grenze ansteuern. Dort müssen sie das Symbol des Landes eingeben, in dem sie sich gerade befinden. Zu diesem Zweck ist das Entnehmen der Fahrerkarte erlaubt, aber nicht zwingend notwendig. Diese Übergangsregelung gilt bis zur Einführung der Tachoversion 2, also bis zum 21. August 2023. Fahrer von Fahrzeugen mit analogem Fahrtenschreiber müssen schon seit August 2020 die Grenzüberquerung auf der Tachoscheibe handschriftlich vermerken.

Entsendete Kraftfahrer

Bei den Entsendebestimmungen gibt es Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer: reine Transitfahrten und sogenannte bilaterale Beförderungen sind vom Entsenderegime ausgenommen. Bilaterale Beförderungen führen auf direktem Weg vom Mitgliedsstaat der Niederlassung in den Zielstaat und von dort direkt zurück. Alle anderen Kabotage- und grenzüberschreitenden Beförderungen unterliegen den Entsendebestimmungen. Die Neuregelungen gelten seit dem 2. Februar 2022.

Rückkehrpflicht bei grenzüberschreitenden Fahrten

Alle Fahrzeuge, die für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzt werden, müssen seit 21. Februar 2022 einmal innerhalb von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Staat zurückkehren, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde.

Kabotage

Ebenfalls neu seit 21. Februar 2022: Innerhalb von sieben Tagen sind nur drei beladene Kabotage-Fahrten erlaubt, danach folgt eine viertägige „Cooling off“-Phase im Heimatland. Auch das Kabotagepensum für unbeladene Einfahrten änderte sich zum 21. Februar 2022: Hier ist maximal eine Beförderung ohne Beladung innerhalb von drei Tagen erlaubt.

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg

Seit 21. Mai 2022 müssen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zulässiger Gesamtmasse genehmigt werden.

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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1054&qid=1597216426194&from=DE

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