Zukünftiges der VO (EG) 165/2014

Von: Verkehrssicherheitszentrum Walther

Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnet der intelligente Fahrtenschreiber gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.

Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gem. Artikel 11 Absatz 1 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.

Die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich und gemäß Unterabsatz 2 gilt jedoch für Fahrzeuge, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften in einem Mitgliedsstaat erstmals zugelassen wurden, unbeschadet der Pflicht zur späteren Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 4.

Zeitfolge zur Einführung und Umrüstung Smart Tacho Version 2:

Neue, erstmals zugelassene Fahrzeuge:21. August 2023
Umrüstung vorhandener Tachos (nicht smart Tachos)
im grenzüberschreitenden Verkehr:
31. Dezember 2024
Umrüstung aktuelle Smart Tacho im
Grenzüberschreitenden Verkehr:
21. August 2025
Einbaupflicht in leichten Nutzfahrzeugen (>2,5 <= 3,5 t]
im grenzüberschreitenden Verkehr:     
1. Juli 2026