Von: Verkehrssicherheitszentrum Walther
Um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kontrollbehörden zu erleichtern, zeichnet der intelligente Fahrtenschreiber gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ferner auf, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen benutzt wurde.
Dazu müssen Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gem. Artikel 11 Absatz 1 erstmals zugelassen werden, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist.
Die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich und gemäß Unterabsatz 2 gilt jedoch für Fahrzeuge, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften in einem Mitgliedsstaat erstmals zugelassen wurden, unbeschadet der Pflicht zur späteren Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 4.
Zeitfolge zur Einführung und Umrüstung Smart Tacho Version 2:
Neue, erstmals zugelassene Fahrzeuge: | 21. August 2023 |
Umrüstung vorhandener Tachos (nicht smart Tachos) im grenzüberschreitenden Verkehr: | 31. Dezember 2024 |
Umrüstung aktuelle Smart Tacho im Grenzüberschreitenden Verkehr: | 21. August 2025 |
Einbaupflicht in leichten Nutzfahrzeugen (>2,5 <= 3,5 t] im grenzüberschreitenden Verkehr: | 1. Juli 2026 |