Versteuerung Elektroauto

Für Firmenwagen gelten bestimmte Regelungen, was die Versteuerung angeht. So muss der Fahrer etwa Steuern auf private Fahrten zahlen, die er mit dem Dienstwagen unternommen hat. Denn ein Dienstfahrzeug dient vornehmlich der gewerblichen Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen klassischen Verbrenner, also einen Diesel oder einen Benziner, oder um ein Elektrofahrzeug handelt. Der fällige Steuersatz dagegen variiert teils deutlich. Der Gesetzgeber gewährt nämlich einen Rabatt auf die Steuerzahlungen, wenn statt eines Verbrenners ein Elektroauto genutzt wird. Damit soll der Anreiz, auf alternative Antriebe umzusteigen, im Sinne des Umweltschutzes erhöht werden.

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Welche Regeln gelten beim Versteuern von Elektroautos als Firmenwagen?

Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, profitiert von verringerten Steuersätzen. Relevant für die genaue Höhe der Zahlung ist unter anderem der Listenpreis des Fahrzeugs. Liegt er unter 60.000 Euro und handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb, muss nur ein Viertel der eigentlichen Bemessungsgrundlage versteuert werden. Bei einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 Euro wird die Hälfte der Bemessungsgrundlage fällig. Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren liegt der Steuersatz pauschal bei 1 Prozent. Die genannten Vergünstigungen für Elektroautos sollen zunächst bis 2030 gelten und dann auslaufen.

Steuerliche Vergünstigungen: Wo liegt der Unterschied zwischen Elektroautos und Hybriden?

Reine Elektroautos, die als Firmenwagen genutzt werden, sind steuerlich meist günstiger als Hybridfahrzeuge. Für Plug-in-Hybride gilt ein Steuersatz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Allerdings gibt es genaue Bedingungen, die für das Anwenden des im Vergleich zur 1-Prozent-Regelung verringerten Satzes erfüllt werden müssen. So muss das Fahrzeug eine minimale elektrische Reichweite von 60 Kilometern aufweisen. Dazu darf es nicht mehr als 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer ausstoßen.
Mehr dazu in unserem Artikel zum Thema „Versteuerung von Hybrid Firmenwagen„.

Elektrofahrzeuge: Halter müssen keine Kfz-Steuer zahlen

Nicht nur bezüglich der Versteuerung privater Fahrten sieht der Gesetzgeber für Elektroautos eine Vergünstigung vor. So wird dem Halter die Kfz-Steuer für einen Zeitraum von 10 Jahren erlassen. Dieser Vorteil gilt für alle Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, die zwischen 2011 und 2025 zugelassen wurden beziehungsweise werden. Allerdings läuft die Frist am 31. Dezember 2030 ab. Es kann also sein, dass nicht alle Elektroautohalter den gesamten steuerfreien Zeitraum nutzen können. Hybridfahrzeugen wird die Kfz-Steuer übrigens nicht erlassen. Für sie bietet der Gesetzgeber aber einen Steuerfreibetrag von 30 Euro pro Kalenderjahr an.

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Quellen:

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