Deminimis | Geld vom Staat für Ihr digitales Flottenmanagement!

Deminimis ist eines von vier Förderprogrammen des Bundes zur Mautharmonisierung, für die seit 2009 ein Teil der Einnahmen aus der Maut verwendet werden. Damit soll das Transportlogistik-Gewerbe entlastet werden. Mit Deminimis werden Maßnahmen gefördert, die dem Schutz der Umwelt oder der Erhöhung der Sicherheit dienen. Das können fahrzeugbezogene und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung sein. Der jährliche Maximalbetrag der Zuwendung beträgt 33.000 Euro pro Antrag stellendem Unternehmen, pro Fahrzeug höchstens 2000 Euro. Mit den drei anderen Förderprogrammen aus der Mautharmonisierung werden Ausbildung, Weiterbildung und Erneuerbare Energien gefördert.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen handelt, das Güterkraftverkehr nach § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführt und außerdem mindestens ein schweres Nutzfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,5 t besitzt oder zugelassen hat.

Gefördert werden zum Beispiel Fahrerassistenzsysteme und Partikelminderungssysteme, Aufwendungen für nicht zum Standard gehörende Sicherheitsausstattung und Berufskleidung sowie der Erwerb, Miete oder Leasing von Telematiklösungen und Software zum Auslesen des digitalen Tachographen. Auch Downloadboxen wie der CubiQ von FleetGO, mit denen Fahrer- und Fahrzeugdaten aus dem digitalen Tachografen automatisch heruntergeladen werden können, sind förderfähig.

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Eine Positivliste des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) mit allen unterstützten Maßnahmen finden Sie hier

De Minimis 2023

Die De Minimis-Förderfristen für das Jahr 2021 sind bereits abgelaufen. Die Frist zur Einreichung der Anträge für die Förderperiode De Minimis 2023 beginnt am 7. Januar 2023 und endet am 30. September 2023. Rechtzeitig vor Beginn werden die Anträge auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) bereitgestellt. Jeder Antragsteller kann maximal 33.000 Euro an Fördermitteln beantragen, pro Nutzfahrzeug ab einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen werden 2000 Euro gefördert.

Wichtig: Die Anträge auf De Minimis-Förderung werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Dabei gilt das Datum, an dem der vollständige Antrag dem BAG in elektronischer Form vorliegt. In vergangenen Jahren waren die Fördermittel oft bereits nach wenigen Monaten ausgeschöpft. Denn die Nachfrage ist groß unter den derzeit rund 93.000 Unternehmen, die mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen gewerblichen Güterkraftverkehr und/oder Werkverkehr betreiben.

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De Minimis-Antrag

Der Antrag auf De Minimis-Förderung kann ausschließlich über das elektronische Serviceportal beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt werden. Die Antragstellung per Post, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig! Alle Fahrzeugnachweise, die für die Bewilligung nötig sind, müssen ebenfalls über das eService-Portal hochgeladen werden. Dort kann man auch das Kontrollformular herunterladen. Dieses muss unterschrieben und mit Firmenstempel versehen spätestens zwei Wochen nach der Übermittlung des Antrages beim Bundesamt für Güterverkehr vorliegen. Als Zeitpunkt für die Antragstellung gilt dann das Datum der elektronischen Antragstellung. Kommt das unterschriebene Kontrollformular zum De Minimis-Antrag später, aber vor dem 30. September 2023 beim Bundesamt an, gilt der Tag, an dem das Kontrollformular eingeht, als Eingangsdatum für Ihren Antrag.

Vordrucke: Im Serviceportal gibt es drei verschiedene Antragsvordrucke: Den Erstantrag Teil A 1 für ein nicht verbundenes Unternehmen und den Erstantrag Teil A 2 für einen Unternehmensverbund. Ausschließlich mit einem dieser Erstanträge können die förderfähigen Fahrzeuge angegeben werden. Damit bestimmt sich das in der Förderperiode maximal mögliche Fördervolumen. Dann gibt es noch den Folgeantrag B. Ihn müssen Sie ausfüllen, wenn Sie ganz oder teilweise auf die bewilligten Fördermittel verzichten wollen (etwa, weil Sie die Schwellenwerte überschritten haben). Alle Antragsformulare und die dazugehörigen Anlagen müssen sorgfältig ausgefüllt werden. In den Ausfüllanleitungen finden Sie wichtige Hinweise und Hilfestellungen.

Bestätigung: Im Antragsportal müssen Sie eine E-Mail-Adresse hinterlegen. Sobald der Antrag erfolgreich an das elektronische Serviceportal übermittelt wurde, bekommen Sie eine Bestätigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Falls die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse eine andere ist als die beim Portal registrierte, geht zusätzlich auch eine Bestätigung an diese Adresse.

Das Unternehmen, das den Antrag stellt, muss mit den Antragsunterlagen eine vollständige Übersicht, der im laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren bereits erhaltenen De-minimis-Vergünstigungen einreichen. Außerdem muss der Zuwendungsbescheid gemäß den aufgeführten Zeiträumen im Original aufbewahrt werden und auf Verlangen den kontrollierenden Stellen binnen einer Woche oder einer festgesetzten Frist vorgelegt werden. Wenn dies nicht gemacht wird, entfällt die Bewilligungsvoraussetzung rückwirkend. Das hat zur Folge, dass die öffentlichen Mittel zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Der Straftatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und §1 ff. Subventionsgesetz (SubvG) ist erfüllt, wenn ein Unternehmer die bisherigen Zuwendungsbescheide verschweigt.

De-Minimis Definition

„Deminimis“ heißt sinngemäß „von Kleinigkeiten“ und ist der lateinische Begriff für ein altes Rechtsprinzip, nach dem geringfügige Rechtsverstöße nicht verfolgt oder angeklagt werden. De-minimis-Regelungen gibt es auf den verschiedensten Rechtsgebieten. Weil in der EU ein Subventionsverbot gilt, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, greift bei einer Anzahl von Förderprogrammen die De-Minimis-Regel.

Dank der De-minimis-Regel können Unternehmen eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bekommen, solange bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass geringe Zuwendungen den Wettbewerb in der EU und den Handel zwischen den Staaten der EU nicht beeinträchtigen.

Die De-minimis-Regel gilt nicht für alle Förderprogramme und Wirtschaftsbereiche. Ob die De-minimis-Regel gilt, können Sie den jeweiligen Förderrichtlinien entnehmen. Unterlagen zum BAG Deminimis-Programm finden Sie hier. Rechtsgrundlage für alle De-Minimis-Förderungen ist die EU-Verordnung Nr. 1407/2013. Sie legt auch die Obergrenze für staatliche Zuwendungen fest: diese liegt bei 200 000 Euro, im Straßenverkehrssektor bei 100 000 Euro. Die Obergrenze bezieht sich immer auf drei aufeinanderfolgende Steuerjahre (das laufende Steuerjahr und die beiden Steuerjahre davor).

Wenn einem Unternehmen eine De-minimis-Förderung aus der Mautharmonisierung gewährt wird, erhält es vom BAG eine De-Minimis-Bescheinigung, in der u.a. die Höhe der Beihilfe steht. Diese Bescheinigung ist wichtig, denn der Förderungsempfänger muss stets kontrollieren, ob er den Schwellenwert erzielt hat. Ist er überschritten, wird die De Minimis-Förderung entweder nicht gewährt oder muss zurückgezahlt werden.

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