aktualisiert am 13.03.2025
An manchen Orten ist es kein Problem, längere Zeit zum LKW abladen anzuhalten, an anderen wird der Transporter schnell zum Verkehrshindernis.
Ladezone, zweite Reihe, Halteverbot: ob Lieferdienst oder Kurierfahrer, wer Waren transportiert, steht oft vor der Herausforderung, einen Parkplatz in Kundennähe zu finden.
Besonders in der Stadt kann dies zu einer nervenaufreibenden Angelegenheit werden. Ihr eigener Lieferwagen kann schnell zum Verkehrshindernis werden, und nicht selten wird das Parken zu einem Verstoß gegen die Parkvorschriften. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat der Einführung eines neuen Verkehrszeichens für Ladezonen zugestimmt, welches seit 11. Oktober 2024 in Kraft ist. Wir haben für Sie aufgeschrieben, was es mit den neuen Ladezonen auf sich hat und welche Parkregeln Sie kennen sollten, um einen Strafzettel zu vermeiden.
- Was sind Ladezonen und wie sind sie zu erkennen?
- Neues Verkehrsschild Ladezone für Paketdienste
- Regeln für das Be- und Entladen von Lkw und Fahrzeugen
- 1. Be- und Entladen von Lkw und Fahrzeugen in Ladezonen
- 2. Die Drei-Minuten-Regel zum Parken
- 3. Parken in zweiter Reihe
- 4. Be- und Entladen von Fahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot
- 5. Be- und Entladen im absoluten Halteverbot
- 6. Vermeiden Sie Verkehrsbehinderungen
- 7. Darf man in einer Feuerwehrzufahrt be- und entladen?
- 8. Be- und entladen in Fußgängerzone
- 9. Auf dem Bürgersteig parken
- 10. Trödelei beim Be- und Entladen
- 11. Nebenaufgaben bei der Auslieferung
Was sind Ladezonen und wie sind sie zu erkennen?
Das neue Schild unterscheidet sich optisch deutlich von regulären Halteverbotszonen. Es zeigt symbolisch einen Lieferwagen sowie das Paketsymbol und ist mit einem klaren Hinweis „Nur für Paketdienste“ versehen. Städte und Kommunen entscheiden dabei eigenständig über Anzahl, Größe und Lage der Zonen, abhängig von Verkehrsaufkommen und örtlichen Gegebenheiten.
Neues Verkehrsschild Ladezone für Paketdienste
Am 11. Oktober 2024 trat eine Änderung der StVO in Kraft, die unter anderem die Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Ladebereich“ vorsieht. Dieses Zeichen (Verkehrszeichen 230) kennzeichnet spezielle Ladezonen, in denen Fahrzeuge für private und gewerbliche Zwecke be- und entladen werden dürfen. Ziel dieser Neuerung ist es, das Parken in zweiter Reihe, insbesondere durch Lieferdienste, zu reduzieren.
Das neue Verkehrsschild „Ladezone für Paketdienste“ wurde eingeführt, um den stetig steigenden Paketverkehr in deutschen Städten effizienter und sicherer zu gestalten. Diese Maßnahme reagiert auf die zunehmende Bedeutung des Online-Handels und die damit verbundenen Herausforderungen im städtischen Lieferverkehr.
Mit der speziellen Ladezone erhalten Paketboten exklusive Halteflächen, auf denen sie ihre Fahrzeuge temporär abstellen können, um Waren auszuliefern oder abzuholen. Dadurch sollen sowohl unerlaubtes Parken in zweiter Reihe als auch Verkehrsbehinderungen reduziert werden. Gleichzeitig steigt die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer, da Sichtbehinderungen und unübersichtliche Verkehrssituationen durch falsch geparkte Lieferfahrzeuge minimiert werden.
Perspektive von Lkw-Fahrern und Paketboten
Aus Sicht von Lkw-Fahrern und Paketboten bringen die neuen Regelungen deutliche Erleichterungen. Sie müssen seltener in zweiter Reihe anhalten, können näher am Zielort entladen und geraten weniger in Zeitdruck. Klare Ladezonen reduzieren den Stress für Zusteller und beschleunigen die Zustellung von Sendungen.
Branchenvertreter begrüßen daher die Neuerung, geben aber zu bedenken, dass die Ladezonen nicht ausschließlich gewerblich, sondern auch von Privatpersonen zum Be- und Entladen genutzt werden dürfen – ein kleiner Wermutstropfen. Insgesamt überwiegt jedoch der Nutzen der Ladezone für einen reibungsloseren Lieferverkehr und einen flüssigeren Straßenverkehr insgesamt.
Regeln für das Be- und Entladen von Lkw und Fahrzeugen
Wir haben einen Blick auf die Straßenverkehrsordnung geworfen und uns angeschaut, wo das Anhalten erlaubt ist und wann es zu einem Vergehen wird. Die wichtigsten Regeln für das Be- und Entladen von Fahrzeugen:
1. Be- und Entladen von Lkw und Fahrzeugen in Ladezonen
Ladezonen dürfen sowohl für private als auch für gewerbliche Zwecke zum Be- und Entladen genutzt werden – ausschließlich für Gegenstände und Waren, die eher sperrig sind und nicht einfach zu Fuß transportiert werden können.
In Ladezonen wird viel Unfug getrieben. Manche Leute parken dort ihre Autos, die keine Waren zu laden haben, und blockieren so die Flächen. Einige Städte haben die Vorschriften verschärft und die Flächen zum Beispiel zu Halteverbotszonen gemacht. Das Resultat ist leider häufig ein Wald von Schildern. Wenn diese Zonen mit einem Balken gekennzeichnet sind, dürfen alle Fahrzeughalter dort kurz anhalten, um zu ent- oder beladen. Sind sie mit zwei Balken gekennzeichnet, dürfen sie nur zum gewerblichen Be- und Entladen von Fahrzeugen genutzt werden.
Die GPS-Ortung zeichnet den kompletten Fahrtverlauf auf und kann hierbei unterstützend sein, um Verstöße gegen die Regeln der STVO im Bezug auf das Parken zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zu rekonstruieren.
2. Die Drei-Minuten-Regel zum Parken
Das kurze Abstellen des Lieferwagens auf der Fahrbahn ist nach StVO Zeichen 286 erlaubt und wird als Anhalten bezeichnet, solange das Kraftfahrzeug nicht länger als drei Minuten an einer Stelle steht. Nach diesen drei Minuten wird aus dem erlaubten Anhalten ein verbotenes Parken – es sei denn, es wird etwas ein- oder ausgeladen. Während solcher Ladevorgänge darf das Fahrzeug auf der Fahrbahn bleiben.
3. Parken in zweiter Reihe
Vorsicht! Wenn Sie Ihr Fahrzeug länger als drei Minuten in der zweiten Reihe parken, parken Sie nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. In diesem Fall auch dann, wenn das Fahrzeug ausschließlich zum Be- oder Entladen abgestellt wird.
4. Be- und Entladen von Fahrzeugen im eingeschränkten Haltverbot
Das Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) verbietet es, länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn zu halten, außer zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Es ist im eingeschränkten Haltverbot erlaubt, zu halten, aber nur, wenn etwas ein- oder ausgeladen werden soll. Dies gilt nicht für alle Waren. Es ist nicht erlaubt, in der Bäckerei anzuhalten, um ein Brötchen zu holen. Wenn Sie jedoch eine teure Antiquität abholen, dürfen Sie dort parken, denn dann bestimmt der Wert der Ware die Parkerlaubnis. Ob der Transport zu Fuß zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab und ist abhängig von Größe, Gewicht, Empfindlichkeit und Wert Ihrer Waren.
5. Be- und Entladen im absoluten Halteverbot
Das Verkehrszeichen mit der Nummer 283 heißt „Absolutes Halteverbot“. Es ist rund, hat einen roten Rand und zeigt ein rotes X auf blauem Grund. Im absoluten Halteverbot ist das Halten und Parken – also auch das Be- und Entladen generell untersagt. Ausnahmen gelten nur, wenn entsprechende Zusatzschilder das Be- oder Entladen ausdrücklich erlauben.
6. Vermeiden Sie Verkehrsbehinderungen
Auch beim Be- und Entladen des Fahrzeugs ist es wichtig, dass Sie ein gutes Urteilsvermögen haben. Wer vorsätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert, obwohl das Be- und Entladen in der Nähe möglich wäre, ohne andere zu behindern, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wir haben für die Abfahrtkontrolle Ihres LKW eine Checkliste im PDF-Format erstellt, die helfen kann, vor Ort schneller zu sein: Zur Checkliste Abfahrtkontrolle für LKW-Fahrer.
7. Darf man in einer Feuerwehrzufahrt be- und entladen?
Nein, kein Fahrzeug darf dort geparkt werden, auch nicht zum schnellen Be- oder Entladen. Man darf niemals in einer Feuerwehrzufahrt be- und entladen.
8. Be- und entladen in Fußgängerzone
Die Fußgängerzone gehört eigentlich ausschließlich den Fußgängern. Für Anwohner und auch für den Lieferverkehr werden jedoch in der Regel Sondergenehmigungen erteilt. Im Regelfall dürfen Sie z.B. mit einem Lieferwagen zum Be- und Entladen in die Fußgängerzone fahren – allerdings oft nur zu bestimmten Zeiten. Außerdem müssen Sie den kürzesten Weg zum Zielort und zurück wählen, das Parken ist nicht erlaubt und die Waren müssen beim be- und entladen in der Fußgängerzone so schnell wie möglich verladen werden.
9. Auf dem Bürgersteig parken
Auf dem Bürgersteig zu halten und zu parken ist nach der Straßenverkehrsordnung verboten. Einige Gemeinden erteilen jedoch Sondergenehmigungen, zum Beispiel für Handwerker und Zusteller. In seltenen Fällen ist jedoch auch das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Das Verkehrszeichen 315 zeigt an, wo Sie Ihr Fahrzeug parken dürfen – ein weißes P auf blauem Grund mit Pfeilen. Allerdings dürfen dort nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen parken.
10. Trödelei beim Be- und Entladen
Alle Be- und Entladetätigkeiten müssen so schnell wie möglich durchgeführt werden und dürfen nicht länger als unbedingt nötig dauern. Wenn Sie also glauben, dass Sie Ihre Ladetätigkeiten mit einer kurzen Kaffeepause verbinden können, liegen Sie falsch und laufen Gefahr, ein Bußgeld zu bekommen.
11. Nebenaufgaben bei der Auslieferung
Nicht alle Abhol- oder Liefervorgänge sind innerhalb weniger Minuten abgeschlossen. Manchmal müssen die Waren noch verpackt, die Lieferung kontrolliert und Dokumente unterzeichnet werden. Wenn solche Tätigkeiten zum Job der Fahrer gehören, ist das Anhalten auch nach dem Be- oder Entladen kein unerlaubtes Parken.
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Quellen:
- https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken
- https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
- https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/halteverbot/
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