Sonn- und Feiertagsfahrverbot im gewerblichen Güterverkehr

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot regelt zu festgelegten Zeiten, wann der gewerbliche Güterverkehr nicht fahren darf. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll die Sonntagsruhe eingehalten sowie ein Beitrag zum Lärm- und Umweltschutz geleistet werden. Zudem herrscht an Wochenende auf Fernstraßen ein erhöhtes Aufkommen an privatem Verkehr. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw soll somit auch den Verkehrsfluss verbessern.

Wann gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Zunächst gilt das Verbot an jedem Sonntag im Jahr. Der Zeitraum des Sonn- und Feiertagsfahrverbots in Deutschland ist klar definiert. Das Fahrverbot beginnt exakt um 0:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Das Verbot endet um 22:00 Uhr am selben Tag, sodass der gewerbliche Güterverkehr am späten Abend bereits seine Fahrt fortsetzen darf.

An welchen Feiertagen gilt das Fahrverbot?

Es gibt eine Reihe von Feiertagen, an denen das Fahrverbot gilt. Bei diesen handelt es sich um:

  • 1. Januar (Neujahr)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
  • 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

Weiterhin gibt es regionale Feiertage, die von den Bundesländern festgelegt werden. An diesen regionalen Feiertagen gilt das Fahrverbot in den jeweiligen Bundesländern:

  • Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland
  • 31. Oktober (Reformationstag) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • 1. November (Allerheiligen) in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland

Weiterhin gibt es einige Feiertage, an denen das Fahrverbot nicht aktiv ist. Bei diesen handelt es sich um:

  • 6. Januar (Dreikönigstag)
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt

Zusätzliche Regelungen während der Ferienzeit

Im Sommer gelten zusätzlich zu dem bestehenden Verbot an Sonn- und Feiertagen erweiterte Fahrverbote. Diese betreffen den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. August. Während dieser Zeit, die als Hauptferienreisezeit gilt, wird das Fahrverbot für den gewerblichen Verkehr ausgeweitet. Es ist dann auch an jedem Samstag in der Zeit von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends aktiv.

Bezüglich der Ausnahmen sowie der Fahrzeuge gelten dieselben Regelungen wie auch an Sonn- und Feiertagen. Jedoch ist dieses Samstagsfahrverbot nur auf bestimmten Strecken aktiv. Hierbei handelt es sich primär um Autobahnen und dort die Abschnitte mit besonders hohem Verkehrsaufkommen. So gilt das Fahrverbot am Samstag während der Ferienzeit unter anderem auf diesen Streckenabschnitten:

  • A 1: Autobahndreieck Erfttal bis zur Anschlussstelle Lohne/Dinklage
  • A 2: Vom Autobahnkreuz Oberhausen bis zum Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
  • A 9: Vom Berliner Ring bis zur Anschlussstelle München-Schwabing

Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht auf seiner Webseite die Autobahnstrecken, auf denen die Ferienfahrverbote aktiv sind.

Für welche Fahrzeuge gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Entscheidend für das Fahrverbot ist der Zweck der Fahrt. Betroffen sind nur gewerbliche Beförderungen von Gütern. Lkw, die nicht gewerblich unterwegs sind, dürfen somit auch an Sonn- und Feiertagen fahren.

Darüber hinaus ist auch das Fahrzeug entscheidend. So gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht für Fahrzeuge ohne Anhänger und mit einem Gesamtgewicht von weniger als 7,5 Tonnen. Ist ein Fahrzeug im gewerblichen Güterverkehr mit Anhänger unterwegs, dann ist es (unabhängig vom Gesamtgewicht) vom Verbot betroffen. Alle Fahrzeuge, die gewerblich Güter befördern und ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, fallen somit unter das Verbot.

Welche Ausnahmen gibt es beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen bei den Fahrverboten. Diese sind in erster Linie davon abhängig, welche Art von Ware befördert wird. So sind Transporte folgender Güter nicht vom Sonn- und Feiertagsverbot betroffen:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • Obst und Gemüse, das leicht verderblich ist
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie lebende Fische
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit dem Transport vom Gütern auf dieser Liste stehen

Zudem dürfen bis zu 10 Prozent andere Waren mittransportiert werden. Auch der Verkehr zwischen Hafen oder Güterbahnhof und der Entladestelle ist zulässig, sofern die Strecke maximal 150 Kilometer beträgt.

Abweichende Regelungen in der Europäischen Union

Für Fernfahrer, die in anderen Ländern Europas unterwegs sind, ist es wichtig, sich mit den jeweiligen Regelungen bezüglich der Sonn- und Feiertagsverbote auseinanderzusetzen. Es gibt eine Reihe von Ländern, die Gesetze mit ähnlichen Regelungen haben. Die Tage und Zeiten, an denen die Fahrverbote gelten, weichen hingegen oft von den Regelungen in Deutschland ab. Gleiches gilt für die Ausnahmen und Vorgaben bezüglich der Fahrzeuge sowie Frachten. Folgende Länder in Europa haben eigene Sonn- und Feiertagsverbote:

  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Liechtenstein
  • Luxemburg
  • Österreich
  • Rumänien
  • Polen
  • Schweiz
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn

Es ist wichtig, sich vorher über die lokalen Gesetze und Lenk- und Ruhezeiten zu informieren. So gilt in Österreich das Fahrverbot bereits ab Samstag um 15:00 Uhr und dauert bis Sonntag um 22:00 Uhr. Hingegen gilt in der Schweiz ein Sonntags- und Nachtfahrverbot. Somit ist der gewerbliche Verkehr zwischen 22:00 und 5:00 an jedem Tag untersagt. Zudem regeln die Kantone die Feiertage und die Verbote individuell, sodass auch dort unterschiedliche Regelungen zwischen den Regionen zu berücksichtigen sind.

Welche Strafen drohen, wenn gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstoßen wird?

Wer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot missachtet, wird mit einem Bußgeld nach § 30 StVO (dem Bußgeldkatalog für Lenkzeiten) belegt. Hier gelten abweichende Strafen für Lkw-Fahrer und Halter. So wird der Fahrer mit einem Bußgeld von 120 Euro belegt, wenn er an einem Sonn- oder Feiertag gegen das Fahrverbot verstößt. Der Halter erhält zusätzlich eine Strafe von 570 Euro für dieses Vergehen. Sind Fahrer und Halter eine Person, beträgt das Bußgeld 570 Euro.

Bei den Fahrverboten an den Samstagen während der Ferienzeit gelten hingegen andere Strafen. Dies beginnt bei einem Verwarngeld von 25 Euro, das ausgesprochen wird, wenn das Fahrzeug weniger als 15 Minuten bewegt wurde. Bei längeren Verletzungen des Fahrverbots liegt das Bußgeld für den Fahrer bei 60 Euro. Der Halter des Fahrzeugs beziehungsweise der Verantwortliche des Transports erhält zusätzlich eine Strafe vom 150 Euro.

Seit wann gibt es das Sonn- und Feiertagsverbot und welches Gesetz bietet die Grundlage?

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Deutschland besteht seit dem 1. Mai 1956. Der § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen fest. Ebenfalls im Jahre 1956 trat die Ferienreiseverordnung in Kraft. Diese reguliert die zusätzlichen Fahrverbote während der Hauptferienzeit im Sommer.

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Quellen:


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