- Was bedeutet Umweltschutz und Sicherheit?
- Historischer Hintergrund und Finanzierung
- Förderhöhe und Berechnung
- Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
- Wer ist anspruchsberechtigt?
- Welche Maßnahmen werden gefördert?
- Was wird bei Neu- und Gebrauchtware gefördert?
- Rechtliche Grundlagen
- Wie läuft die Antragstellung ab?
- Was ist die De-minimis-Erklärung?
- Verwendungsnachweis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist Umweltschutz und Sicherheit?
- Wie hoch ist die Förderung?
- Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
- Wann kann ich für 2026 einen Antrag stellen?
- Kann ich mehrere Anträge stellen?
- Wann darf ich mit den Maßnahmen beginnen?
- Werden auch Leasingfahrzeuge gefördert?
- Was passiert, wenn die Fördermittel ausgeschöpft sind?
- Wichtige Termine für 2026
aktualisiert am 25.11.2025
Was bedeutet Umweltschutz und Sicherheit?
Das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (US) ist ein Zuschuss der Bundesregierung für Unternehmen im Güterkraftverkehr. Das Programm wurde ursprünglich als „De-minimis-Förderung“ bezeichnet, da es auf der EU-Verordnung zu De-minimis-Beihilfen basierte. Der Begriff „De-minimis“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Dinge von geringer Bedeutung“, eine Bezeichnung für Beihilfen, die aufgrund ihrer niedrigen Höhe nicht als wettbewerbsverzerrend gelten.
Seit 2024 heißt das Programm offiziell „Umweltschutz und Sicherheit“, um die Zielsetzung des Förderprogramms deutlicher zu kommunizieren: die Verbesserung der Sicherheit im Straßengüterverkehr und die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen.
Historischer Hintergrund und Finanzierung
Das Förderprogramm wurde 2009 im Zuge der Mauteinführung für Lkw beschlossen. Es gehört zu mehreren Förderprogrammen, die das Transportlogistik-Gewerbe entlasten sollen. Die Finanzierung erfolgt aus einem Teil der Einnahmen aus der Lkw-Maut.
Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln, das seit 1. Januar 2023 unter diesem Namen firmiert. Zuvor hieß die Behörde „Bundesamt für Güterverkehr (BAG)“.
Förderhöhe und Berechnung
Förderbeträge 2025/2026:
- Maximal 2.000 Euro pro schwerem Nutzfahrzeug
- Maximal 33.000 Euro pro Unternehmen und Jahr
- Bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben werden gefördert
- Berechnungsgrundlage: Nettoanschaffungskosten
Berechnung der Förderhöhe:
Der maximale Förderbetrag errechnet sich aus der Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge, die bis zum Stichtag 1. Dezember des Vorjahres auf das Unternehmen zugelassen waren, multipliziert mit 2.000 Euro, begrenzt auf maximal 33.000 Euro.
Beispiel: Ein Unternehmen mit 10 zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen kann maximal 20.000 Euro Förderung beantragen (10 × 2.000 Euro).
Wichtig: Seit der Förderperiode 2026 gilt eine strikte Stichtagsregelung. Fahrzeuge, die nach dem 1. Dezember angemeldet werden, werden bei der Antragsauswertung nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmensgründungen nach diesem Stichtag.
Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
Ab der Förderperiode 2025 wurden die Fördervoraussetzungen erweitert:
- Schwere Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm)
- Zuvor lag die Grenze bei 7,5 Tonnen
Die Fahrzeuge müssen:
- Ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein
- In Deutschland zugelassen sein
- Dem antragstellenden Unternehmen gehören oder von diesem gehalten werden
Wer ist anspruchsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die:
- Güterkraftverkehr nach § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen
- Eigentümer oder Halter von schweren Nutzfahrzeugen ab 3,5 Tonnen tzGm sind
- Die Fahrzeuge gewerblich nutzen
Zusätzlich können auch Unternehmen aus folgenden Bereichen Förderung beantragen:
- Fischerei
- Aquakultur
- Landwirtschaft
Voraussetzung ist auch hier der Einsatz gewerblich genutzter Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mindestens 3,5 Tonnen.
Bei Unternehmensverbünden: Mutterunternehmen können die Förderung auch für verbundene Unternehmen beantragen. In diesem Fall muss immer das Mutterunternehmen den Antrag einreichen.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das BALM veröffentlicht jährlich einen Maßnahmenkatalog mit förderfähigen Investitionen. Die Maßnahmen gliedern sich in folgende Hauptkategorien:
1. Fahrzeugbezogene Maßnahmen
- Fahrerassistenzsysteme (z.B. Abbiegeassistenten, Notbremsassistenten)
- Partikelminderungssysteme und Emissionsreduzierung
- Standheizungen
- Aerodynamische Verbesserungen
- Ergonomische Ausstattung
- Sichere Lkw-Reifen (mit spezifischen Förderkriterien)
- Systeme zur Temperaturüberwachung
- Kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland
2. Personenbezogene Maßnahmen
- Sicherheits- und Berufsbekleidung
- Schulungen zu Fahrsicherheit und Ökonomie (sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben)
3. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
- Telematik-Systeme
- Systeme zur GPS-Ortung
- Software für Flottenmanagement (z.B. durch Tacho 360)
- Fahrtenschreiber Auslesen
- Software zur Archivierung von Daten aus digitalen Fahrtenschreibern
- Routenoptimierungs-Software
Wichtig: Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.
Was wird bei Neu- und Gebrauchtware gefördert?
Das Förderprogramm unterstützt nicht nur Neuanschaffungen:
- Neuanschaffungen
- Gebrauchte Produkte
- Miet- und Leasingkosten
- Vertragskosten (z.B. bei Cloud-Lösungen für Software)
Rechtliche Grundlagen
Die Förderung basiert seit 2025 auf:
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission zu De-minimis-Beihilfen
- Zuvor galt die EU-Verordnung Nr. 1407/2013
Diese Regelungen stellen sicher, dass die Beihilfen nicht gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Antragsfrist für 2026:
- Start: 14. April 2026, 9:00 Uhr
- Ende: Wird vom BALM bekanntgegeben
- Wichtig: Das Portal kann vorzeitig geschlossen werden, wenn die Fördermittel ausgeschöpft sind
Erfahrungswerte: In der Förderperiode 2024 waren die Mittel bereits nach 10 Tagen erschöpft. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher dringend empfohlen.
Antragsportal:
Die Beantragung erfolgt ausschließlich elektronisch über das eService-Portal des BALM:
- Kostenloses Konto auf der BALM-Website erstellen
- Antrag online ausfüllen
- Kontrollformular herunterladen, ausdrucken und unterschreiben
- Kontrollformular innerhalb von 2 Wochen an das BALM senden
- Fahrzeugnachweise digital hochladen
Antragsarten:
Für 2026 können Unternehmen maximal drei Anträge stellen:
- 1 Erstantrag
- 2 Folgeanträge
Dies ist eine Änderung gegenüber früheren Jahren, in denen teilweise bis zu fünf Anträge möglich waren.
Der Antragsprozess im Detail:
Erstantrag:
- Teil A: Für einzelne Unternehmen
- Teil B: Für Unternehmensverbünde (wenn Förderung für mehr als ein Unternehmen oder als Mutterunternehmen beantragt wird)
Folgeantrag B: Wird benötigt, falls zu viele Gelder beantragt wurden und ein Verzicht erklärt werden muss.
Wichtige Dokumente:
- Kontrollformular (ausgedruckt, unterschrieben, mit Firmenstempel)
- Fahrzeugnachweise (digital)
- De-minimis-Erklärung mit allen erhaltenen staatlichen Beihilfen der letzten drei Steuerjahre
Bewilligung:
- Das BALM bestätigt den Eingang per E-Mail
- Als Antragsdatum gilt der Tag des Eingangs des Kontrollformulars beim BALM
- Nach Bearbeitung verschickt das BALM einen Bewilligungsbescheid
- Wichtig: Mit den Maßnahmen darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden
- Alle Maßnahmen müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums (in der Regel 5 Monate) abgeschlossen werden
Was ist die De-minimis-Erklärung?
Die De-minimis-Erklärung ist ein verpflichtender Nachweis, in dem Unternehmen alle Beihilfen auflisten müssen, die sie im laufenden und in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten haben.
Zweck: Vermeidung von Subventionsbetrug und Einhaltung der EU-Höchstgrenzen für Beihilfen.
Wichtige Grenzen (innerhalb von drei Steuerjahren):
- 100.000 Euro für Unternehmen, die Werkverkehr und gewerblichen Straßengüterverkehr betreiben
- 200.000 Euro für Unternehmen, die nur Werkverkehr betreiben
Eine unvollständige oder fehlerhafte De-minimis-Erklärung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Verwendungsnachweis
Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Unternehmen einen Verwendungsnachweis einreichen:
- Nachweis über durchgeführte Maßnahmen
- Angabe der Maßnahmenkategorie
- Angabe der konkreten Maßnahmennummer (seit 2024 verpflichtend)
- Belege über entstandene Kosten
Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist Umweltschutz und Sicherheit?
Umweltschutz und Sicherheit (ehemals De-minimis) ist ein Förderprogramm des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM), das Unternehmen im Güterkraftverkehr unterstützt. Es bezuschusst Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienzsteigerung und zum Umweltschutz.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Fördermittel betragen maximal 2.000 Euro pro schwerem Nutzfahrzeug und höchstens 33.000 Euro pro Unternehmen und Jahr. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
Ab 2025 sind schwere Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse förderfähig, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG bestimmt sind.
Wann kann ich für 2026 einen Antrag stellen?
Die Antragsfrist für 2026 beginnt am 14. April 2026 um 9:00 Uhr. Das genaue Ende der Frist wird vom BALM bekanntgegeben, das Portal kann jedoch vorzeitig geschlossen werden.
Kann ich mehrere Anträge stellen?
Ja, für 2026 können maximal drei Anträge gestellt werden: ein Erstantrag und zwei Folgeanträge.
Wann darf ich mit den Maßnahmen beginnen?
Mit förderfähigen Maßnahmen darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Maßnahmen, die vorher durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
Werden auch Leasingfahrzeuge gefördert?
Ja, entscheidend ist, dass das Unternehmen als Halter oder Eigentümer eingetragen ist und die Fahrzeuge zum Stichtag (1. Dezember) in Deutschland zugelassen waren.
Was passiert, wenn die Fördermittel ausgeschöpft sind?
Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Wenn die Fördermittel erschöpft sind, können weitere Anträge abgelehnt werden, auch wenn sie fristgerecht eingereicht wurden.
Wichtige Termine für 2026
- 1. Dezember 2025: Stichtag für die Fahrzeugzulassungen
- 14. Januar 2026, 9:00 Uhr: Start Förderprogramme „Ausbildung“ und „Weiterbildung“
- 14. April 2026, 9:00 Uhr: Start Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“
- Enddatum: Wird vom BALM bekanntgegeben (Vorsicht: vorzeitige Schließung möglich)
Quellen:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)
Richtlinie über die Förderung des Umweltschutzes und der Sicherheit in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
Verordnung (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission
Disclaimer:
Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten kostenlosen und frei zugänglichen journalistischen Ratgeber und Nachrichten.
Diese Website enthält Verknüpfungen zu Websites Dritter („externe Links“). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknüpften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu eigen macht.
vollständiger Disclaimer