aktualisiert am 11.08.2026
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, erhält damit einen geldwerten Vorteil. Dieser ist als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Bewertung gibt es zwei Methoden: die pauschale 1-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises oder die Fahrtenbuchmethode auf Basis der tatsächlichen Kosten. Die Wahl ist je Fahrzeug für das gesamte Kalenderjahr bindend.
Bei reinen Elektrofahrzeugen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel, sofern der Bruttolistenpreis die geltende Grenze nicht übersteigt. Für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden, liegt diese Grenze bei 100.000 Euro.
Die Methoden im direkten Vergleich
| 1-Prozent-Regelung | Fahrtenbuchmethode | |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | Bruttolistenpreis | tatsächliche Fahrzeugkosten |
| Privatfahrten | 1 % des BLP pro Monat | Kilometersatz × Privatkilometer |
| Arbeitsweg | 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer und Monat | anteilig nach tatsächlichen Kosten |
| Aufzeichnungsaufwand | keiner | jede Fahrt einzeln |
| Nachweispflicht | keine | vollständiges, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch |
| Risiko | keines | Verwerfung führt rückwirkend zur 1-%-Regelung |
| Vorteilhaft bei | hohem Privatanteil, niedrigem BLP, E-Fahrzeugen | niedrigem Privatanteil, hohem BLP, abgeschriebenen Fahrzeugen |
- Wann muss ein Firmenwagen versteuert werden?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten?
- Die 1-Prozent-Regelung im Detail
- Der Arbeitsweg: 0,03 Prozent oder Einzelbewertung
- Die Fahrtenbuchmethode im Detail
- Elektro- und Hybridfahrzeuge: aktuelle Sätze
- Poolfahrzeuge und mehrere Fahrzeuge
- Zuzahlungen des Arbeitnehmers
- Umsatzsteuer bei Unternehmern
- Ladestrom und Wallbox
- Welche Methode ist die richtige?
- Häufige Fragen
- Muss ich einen Firmenwagen versteuern, wenn ich ihn nicht privat nutze?
- Kann ich unterjährig von der 1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln?
- Bis zu welchem Bruttolistenpreis gilt die 0,25-Prozent-Regelung?
- Zählt der tatsächliche Kaufpreis oder der Listenpreis?
- Wie wird der Arbeitsweg versteuert, wenn ich meist im Homeoffice arbeite?
- Fallen auf den geldwerten Vorteil Sozialversicherungsbeiträge an?
- Mindert eine Eigenbeteiligung den zu versteuernden Betrag?
- Gilt die Steuerermäßigung für E-Autos auch bei der Umsatzsteuer?
- Was passiert, wenn das Finanzamt mein Fahrtenbuch verwirft?
Wann muss ein Firmenwagen versteuert werden?
Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der privaten Nutzung, nicht der tatsächliche Umfang. Ist die Privatnutzung erlaubt, entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie nutzt.
Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:
Privatnutzung erlaubt. Der geldwerte Vorteil ist zu versteuern, monatlich über die Lohnabrechnung.
Privatnutzung vertraglich verboten. Es entsteht kein geldwerter Vorteil. Der Bundesfinanzhof hat den früheren Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung aufgegeben. Das Verbot muss aber ernstlich gemeint, schriftlich vereinbart und vom Arbeitgeber überwacht werden. Ein Verbot, das nur auf dem Papier steht, hält einer Prüfung nicht stand. Der Nachweis der Einhaltung gelingt in der Praxis über ein Fahrtenbuch oder eine lückenlose Fahrzeugortung.
Nur Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erlaubt, sonst keine Privatnutzung. Dann entfällt der 1-Prozent-Ansatz, die 0,03-Prozent-Regelung für den Arbeitsweg greift dennoch.
Die Regelung gehört in den Dienstwagenüberlassungsvertrag und in die betriebliche Car Policy.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
| Vorschrift | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG | Bewertung des Sachbezugs bei Arbeitnehmern |
| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG | Bewertung der privaten Nutzung bei Unternehmern, Sonderregeln für E-Fahrzeuge |
| § 9 Abs. 4 EStG | Definition der ersten Tätigkeitsstätte |
| § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG | Pauschalversteuerung mit 15 Prozent für den Arbeitsweg |
| R 8.1 Abs. 9 LStR | Verwaltungsanweisung zur Nutzungswertermittlung |
Die 1-Prozent-Regelung im Detail
Bemessungsgrundlage ist der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 Euro.
Nicht einzubeziehen sind:
- Überführungs- und Zulassungskosten
- nachträglich eingebaute Sonderausstattung
- ein zweiter Rädersatz
- Rabatte, Leasingkonditionen und der tatsächliche Kaufpreis
Bei Gebrauchtwagen gilt der ursprüngliche Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs, nicht der Gebrauchtwagenwert. Bei Leasingfahrzeugen ist die Leasingrate unerheblich.
Beispiel Verbrenner, Bruttolistenpreis 43.000 Euro:
43.000 € × 1 % = 430,00 € pro Monat
Der Arbeitsweg: 0,03 Prozent oder Einzelbewertung
Zusätzlich zur Monatspauschale wird der Vorteil aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst. Hier bestehen zwei Wege.
Pauschale mit 0,03 Prozent. Ansatz von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat. Die Pauschale unterstellt 15 Fahrten pro Monat.
Beispiel bei 33 Kilometern einfacher Entfernung:
43.000 € × 0,03 % × 33 km = 425,70 € pro Monat
Gesamter monatlicher geldwerter Vorteil: 855,70 Euro.
Einzelbewertung mit 0,002 Prozent. Wer seltener als 15 Mal im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, kann pro tatsächlicher Fahrt 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ansetzen, begrenzt auf 180 Fahrten im Kalenderjahr.
Beispiel bei 8 Fahrten im Monat:
43.000 € × 0,002 % × 33 km × 8 = 227,04 € pro Monat
Ersparnis gegenüber der Pauschale: rund 199 Euro monatlich Bemessungsgrundlage. Voraussetzung sind fahrzeugbezogene Aufzeichnungen der Tage mit Datumsangabe, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegt. Bei Homeoffice- und Hybridmodellen ist die Einzelbewertung fast immer günstiger und wird in der Praxis häufig übersehen.
Pauschalversteuerung mit 15 Prozent. Der Arbeitgeber kann den Vorteil aus dem Arbeitsweg bis zur Höhe der Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 Prozent pauschal versteuern. Dieser Teil ist dann sozialversicherungsfrei – ein direkter Vorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verliert im Gegenzug den entsprechenden Werbungskostenabzug.
Sozialversicherung. Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei 855,70 Euro monatlich entstehen zusätzlich zur Lohnsteuer Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen ist dieser Effekt erheblich.
Die Fahrtenbuchmethode im Detail
Schritt 1 Gesamtkosten des Fahrzeugs im Kalenderjahr ermitteln:
- Abschreibung bei Kauf oder Leasingraten und Leasingsonderzahlung
- Kraftstoff oder Ladestrom
- Versicherung
- Kfz-Steuer
- Wartung, Inspektion, Reparaturen
- Reifen
- Garagen- oder Stellplatzmiete
- Wagenpflege, Schutzbriefe
Nicht einzubeziehen sind Maut, Parkgebühren, Bußgelder und Unfallkosten Dritter.
Schritt 2 Kilometersatz bilden: Gesamtkosten geteilt durch die Jahresfahrleistung.
Schritt 3 Privatanteil ansetzen: Kilometersatz multipliziert mit den privat gefahrenen Kilometern. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden gesondert erfasst.
Beispiel Audi A5, Bruttolistenpreis 43.000 Euro, 30.000 km Jahresfahrleistung, davon 10.000 km privat:
| Kostenart | Betrag |
|---|---|
| Abschreibung (6 Jahre bei 40.000 € Kaufpreis) | 6.667 € |
| Kraftstoff | 3.900 € |
| Versicherung | 1.400 € |
| Kfz-Steuer | 250 € |
| Wartung und Reparatur | 1.200 € |
| Reifen | 400 € |
| Garage | 600 € |
| Gesamtkosten | 14.417 € |
14.417 € ÷ 30.000 km = 0,48 € pro Kilometer
0,48 € × 10.000 km = 4.800 € geldwerter Vorteil pro Jahr = 400 € pro Monat
Zum Vergleich: Nach der 1-Prozent-Regelung wären es 855,70 Euro monatlich. Das Fahrtenbuch spart hier rund 456 Euro Bemessungsgrundlage im Monat.
Wichtig: Wird die Abschreibung – wie in vielen Beispielrechnungen im Netz – weggelassen, fällt der Kilometersatz um mehr als die Hälfte zu niedrig aus. Die Rechnung ist dann unbrauchbar.
Der geldwerte Vorteil wird auch bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung versteuert, nicht vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung. Da die Jahreskosten erst nachträglich feststehen, arbeitet die Lohnabrechnung mit vorläufigen Werten und korrigiert zum Jahresende.
Anforderungen an das Fahrtenbuch. Anerkannt wird nur ein Fahrtenbuch, das zeitnah, lückenlos und in geschlossener, nachträglich nicht unbemerkt änderbarer Form geführt wird. Excel-Tabellen genügen nicht. Bei elektronischen Systemen verlangt der Bundesfinanzhof, dass nachträgliche Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme offengelegt werden (Beschluss VI B 37/23 vom 12.01.2024). Details dazu im Beitrag Fahrtenbuch für Finanzamt.
Wird das Fahrtenbuch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung verworfen, gilt für das gesamte Jahr rückwirkend die 1-Prozent-Regelung – mit entsprechender Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Wahl gilt je Fahrzeug für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel ist nur zum Jahreswechsel oder beim Fahrzeugwechsel möglich. Wer im laufenden Jahr mit dem Fahrtenbuch beginnt, kann es für dieses Jahr nicht mehr anwenden.
Elektro- und Hybridfahrzeuge: aktuelle Sätze
Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Bemessungsgrundlage wird auf ein Viertel reduziert, wenn der Bruttolistenpreis die geltende Grenze nicht übersteigt. Die Grenze wurde mehrfach angehoben:
| Anschaffung | Grenze | Satz unterhalb der Grenze | Satz oberhalb |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 – 30.06.2020 | 40.000 € | 0,25 % | 0,5 % |
| 01.07.2020 – 31.12.2023 | 60.000 € | 0,25 % | 0,5 % |
| 01.01.2024 – 30.06.2025 | 70.000 € | 0,25 % | 0,5 % |
| ab 01.07.2025 | 100.000 € | 0,25 % | 0,5 % |
Die Anhebung auf 100.000 Euro geht auf das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zurück, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 18.07.2025. Sie gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, und sowohl für die pauschale Methode als auch für die Fahrtenbuchmethode. Dort dürfen entsprechend nur 25 Prozent der Anschaffungskosten in die Abschreibung eingehen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Anschaffung ist die Erstzulassung, nicht die Bestellung.
Halbierung der Bemessungsgrundlage auf 0,5 Prozent, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km oder Einhaltung der elektrischen Mindestreichweite.
| Anschaffung | Mindestreichweite |
|---|---|
| 01.01.2019 – 31.12.2021 | 40 km |
| 01.01.2022 – 31.12.2024 | 60 km |
| ab 01.01.2025 | 80 km |
Erfüllt ein Plug-in-Hybrid keine der Bedingungen, gilt die volle 1-Prozent-Regelung. Voll- und Mildhybride ohne externe Ladefähigkeit sind nicht begünstigt. Details unter Versteuerung von Hybrid-Firmenwagen und Versteuerung Elektroauto.
Arbeitsweg bei begünstigten Fahrzeugen. Die 0,03-Prozent-Regelung wird im gleichen Verhältnis reduziert:
| Fahrzeug | Satz je Entfernungskilometer und Monat |
|---|---|
| Verbrenner, nicht begünstigter Hybrid | 0,03 % |
| Qualifizierter Plug-in-Hybrid, E-Fahrzeug über der Preisgrenze | 0,015 % |
| E-Fahrzeug unter der Preisgrenze | 0,0075 % |
Beispiel Elektrofahrzeug, Bruttolistenpreis 43.000 Euro, 33 km Entfernung:
43.000 € × 0,25 % = 107,50 €
43.000 € × 0,0075 % × 33 km = 106,42 €
Monatlicher geldwerter Vorteil: 213,92 Euro gegenüber 855,70 Euro beim vergleichbaren Verbrenner. Der Unterschied beträgt rund 641 Euro Bemessungsgrundlage im Monat.
Die Begünstigungen gelten nach aktuellem Recht für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 angeschafft werden. Eine Verlängerung bis 2035 ist im Koalitionsvertrag angelegt, aber nicht umgesetzt.
Poolfahrzeuge und mehrere Fahrzeuge
Steht ein Fahrzeugpool mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung offen und ist keine Zuordnung möglich, wird der Vorteil nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR ermittelt: 1 Prozent der Bruttolistenpreise aller Fahrzeuge, geteilt durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
Beispiel bei einem Gesamtlistenpreis von 125.000 Euro und 8 Nutzungsberechtigten:
125.000 € × 1 % = 1.250 € ÷ 8 = 156,25 € pro Arbeitnehmer und Monat
Für den Arbeitsweg gilt entsprechend 0,03 Prozent des durchschnittlichen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer, geteilt durch die Zahl der Nutzungsberechtigten.
Wird der Pool ausschließlich dienstlich genutzt, entsteht kein geldwerter Vorteil. Der Nachweis erfordert dann eine belastbare Dokumentation, etwa über Corporate Carsharing mit Buchungssystem oder eine Schlüsselverwaltung mit Protokollierung.
Mehrere Fahrzeuge für einen Arbeitnehmer. Steht einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehr als ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen. Nutzen auch Angehörige die Fahrzeuge mit, gilt das ohne Einschränkung.
Fahrzeugwechsel im Monat. Wird das Fahrzeug im Laufe eines Monats gewechselt, ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs anzusetzen, das dem Arbeitnehmer überwiegend zur Verfügung stand. Eine Aufteilung nach Tagen erfolgt nicht.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil:
- Laufendes Nutzungsentgelt – pauschal, kilometerbezogen oder als Übernahme einzelner Kosten – wird vom geldwerten Vorteil abgezogen, maximal bis auf null.
- Zuschüsse zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr vollständig oder auf die Nutzungsdauer verteilt angerechnet werden.
- Übersteigt die Zuzahlung den Vorteil, entsteht kein negativer Arbeitslohn; der Überhang kann in Folgejahre vorgetragen werden.
Wichtig ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor Beginn der Nutzung. Nachträgliche Absprachen erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Umsatzsteuer bei Unternehmern
Für Unternehmer und Selbstständige mit Vorsteuerabzug ist die private Nutzung zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Zwei Wege:
Nach Fahrtenbuch. Die Netto-Fahrzeugkosten werden mit dem privaten Nutzungsanteil aus dem Fahrtenbuch multipliziert, darauf 19 Prozent Umsatzsteuer.
80-Prozent-Vereinfachungsregel. Ohne Fahrtenbuch werden 80 Prozent des nach der 1-Prozent-Methode ermittelten Werts als Bemessungsgrundlage angesetzt und mit 19 Prozent belegt.
Die Ermäßigungen für Elektrofahrzeuge gelten nur einkommensteuerlich. Umsatzsteuerlich ist der ungeminderte Wert anzusetzen. Das wird in der Praxis regelmäßig falsch gemacht.
Voraussetzung für die 1-Prozent-Regelung bei Unternehmern ist außerdem eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent. Liegt sie darunter, ist der private Anteil zwingend nach den tatsächlichen Verhältnissen zu schätzen oder per Fahrtenbuch nachzuweisen.
Ladestrom und Wallbox
- Das kostenlose oder verbilligte Laden eines Dienstwagens beim Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
- Für das Laden zu Hause kann der Arbeitgeber monatliche Pauschalen steuerfrei erstatten. Die Höhe richtet sich danach, ob zusätzlich eine kostenlose Lademöglichkeit im Betrieb besteht.
- Die Überlassung einer Wallbox durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Wird sie übereignet oder bezuschusst, ist eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent möglich.
- Der steuerfreie Ladestrom wird nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung angerechnet.
Welche Methode ist die richtige?
Es gibt keine pauschal günstigere Methode. Die Rechnung hängt von vier Größen ab: Bruttolistenpreis, tatsächliche Fahrzeugkosten, privater Nutzungsanteil und Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte.
| Konstellation | Tendenziell günstiger |
|---|---|
| Privatanteil unter 20 bis 25 Prozent | Fahrtenbuch |
| Privatanteil über 40 Prozent | 1-Prozent-Regelung |
| Reines E-Fahrzeug unter der Preisgrenze | meist 0,25-Prozent-Regelung |
| Abgeschriebenes Fahrzeug mit hohem Neupreis | Fahrtenbuch |
| Hoher Bruttolistenpreis, hohe laufende Kosten | offen, Einzelfallrechnung nötig |
| Außendienst ohne erste Tätigkeitsstätte | oft 1-Prozent-Regelung, da 0,03 % entfällt |
| Homeoffice mit wenigen Bürotagen | 1-Prozent-Regelung mit Einzelbewertung 0,002 % |
Ein hoher Bruttolistenpreis spricht nicht automatisch für das Fahrtenbuch. Er erhöht die Pauschale, aber auch die Abschreibung und damit den Kilometersatz.
Wer sich für das Fahrtenbuch entscheidet, sollte die Aufzeichnung automatisieren. Ein manuell geführtes Fahrtenbuch scheitert in der Prüfung meist an der Zeitnähe oder an Lücken.
Häufige Fragen
Muss ich einen Firmenwagen versteuern, wenn ich ihn nicht privat nutze?
Nein. Ist die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt, entsteht kein geldwerter Vorteil. Das Verbot muss ernstlich gemeint, dokumentiert und vom Arbeitgeber überwacht werden.
Kann ich unterjährig von der 1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch wechseln?
Nein. Die Methode ist je Fahrzeug für das gesamte Kalenderjahr bindend. Ein Wechsel ist nur zum Jahreswechsel oder beim Fahrzeugwechsel möglich.
Bis zu welchem Bruttolistenpreis gilt die 0,25-Prozent-Regelung?
Bei Anschaffung nach dem 30.06.2025 bis 100.000 Euro. Für frühere Anschaffungen gelten je nach Zeitpunkt 70.000, 60.000 oder 40.000 Euro.
Zählt der tatsächliche Kaufpreis oder der Listenpreis?
Der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte, Leasingkonditionen und der Gebrauchtwagenwert spielen keine Rolle.
Wie wird der Arbeitsweg versteuert, wenn ich meist im Homeoffice arbeite?
Über die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Fahrt und Entfernungskilometer, begrenzt auf 180 Fahrten im Jahr. Voraussetzung sind datumsbezogene Aufzeichnungen der Fahrten.
Fallen auf den geldwerten Vorteil Sozialversicherungsbeiträge an?
Ja. Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ausnahme ist der mit 15 Prozent pauschal versteuerte Anteil für den Arbeitsweg – dieser ist beitragsfrei.
Mindert eine Eigenbeteiligung den zu versteuernden Betrag?
Ja. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt wird vom geldwerten Vorteil abgezogen, höchstens bis auf null.
Gilt die Steuerermäßigung für E-Autos auch bei der Umsatzsteuer?
Nein. Die Viertelung und Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt nur einkommensteuerlich. Umsatzsteuerlich ist der ungeminderte Wert anzusetzen.
Was passiert, wenn das Finanzamt mein Fahrtenbuch verwirft?
Für das gesamte Jahr wird rückwirkend die 1-Prozent-Regelung angewendet, zuzüglich 0,03 Prozent für den Arbeitsweg. Es entsteht eine Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Firmenwagenversteuerung automatisieren
Das elektronische Fahrtenbuch von FleetGO erfasst jede Fahrt automatisch mit Datum, Start, Ziel und Kilometerstand. Fahrer klassifizieren nur noch als privat, geschäftlich oder Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Änderungen bleiben in der Prüfansicht sichtbar, die Auswertung liefert den privaten Nutzungsanteil und den Kilometersatz direkt für die Lohnabrechnung. Auch der Nachweis eines Privatnutzungsverbots lässt sich damit führen.
Quellen:
- § 6 EStG – Bewertung, private Nutzung von Kraftfahrzeugen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
- § 8 EStG – Einnahmen und Sachbezüge: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html
- § 9 EStG – Werbungskosten, erste Tätigkeitsstätte: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- Auren – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 Euro ab Juli 2025: https://auren.com/de/blog/anhebung-der-bruttolistenpreisgrenze-fuer-e-dienstwagen-auf-100-000-e-ab-juli-2025/
- IHK München – Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts: https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/steuern/investitionsprogramm/
- Lohnsteuer kompakt – Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge, neue Preisgrenze ab Juli 2025: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/dienstwagenbesteuerung-fuer-elektrofahrzeuge-neue-preisgrenze-ab-juli-2025/
- Haufe – Praxis-Beispiele Dienstwagen, 1-Prozent-Regelung: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/praxis-beispiele-dienstwagen-1-regelung_idesk_PI42323_HI2265969.html
- BFH, Beschluss VI B 37/23 vom 12.01.2024 – Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450011/
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