aktualisiert am 01.02.2024
Regeln für mehr Sicherheit auf der Straße
Die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer sind in Deutschland per Gesetz geregelt. Zu den Das Lenk- und Ruhezeiten Gesetz sorgt in Deutschland für einheitliche Vorschriften. Das Hauptziel ist der Schutz der Lkw-Fahrer während ihrer Arbeitszeiten. Die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten sorgt für erholte Fahrer im Lkw und damit für mehr Sicherheit auf unseren Straßen. Zu den wichtigsten Vorschriften der Lenk- und Ruhezeitenverordnung, die Sie kennen müssen, gehören das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Fahrpersonalrecht (FPersG), die Fahrpersonalverordnung (FPersV) sowie die Richtlinie 2002/15/EG und die EU-Verordnung 561/2006. Das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) und die Polizei achten darauf, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder. Damit das nicht passiert, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie in diesem Artikel zusammengestellt. Eine ausführliche Erläuterung der LKW spezifischen Gesetzbebung finden Sie in unserem Artikel zum Thema Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer. Dazu geben wir Ihnen eine Lenk- und Ruhezeiten Übersicht mit den wichtigsten Regel, die Fahrer und Flottenmanager unbedingt im Auge behalten sollten.
- Lenk- und Ruhezeiten Gesetz: die Grundlagen
- Lenk- und Ruhezeiten: Übersicht
- Lenk- und Ruhezeiten: Beispiele
- Lenk- und Ruhezeiten bei Doppelbesatzung
- Lenk- und Ruhezeiten: Busfahrer
- Ausnahmen bei den Lenk- und Ruhezeiten
- Lenk- und Ruhezeiten – Bußgeld
- Lenk- und Ruhezeiten Tabelle
- Software zum Auslesen und Berechnen der Lenk- und Ruhezeiten
- Gilt das Lenk- und Ruhezeiten Gesetz auch für PKW?
- Lenk- und Ruhezeiten beim Sprinter
Lenk- und Ruhezeiten Gesetz: die Grundlagen
Zunächst muss man die Lenkzeit von der Arbeitszeit unterscheiden. Ein Kraftfahrer sitzt nicht nur hinterm Steuer, sondern übt auch andere Tätigkeiten aus: Die Arbeitszeit ist die Summe aller Tätigkeiten, die Lenkzeit betrifft nur die Zeit, die der Fahrer sein Fahrzeug steuert. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit darf laut Arbeitszeitgesetz nicht länger als 48 Stunden dauern. Die Woche beginnt am Montag um 0 Uhr und ist am Sonntag um 24 Uhr zu Ende. Die Lenkzeit beträgt täglich höchstens neun Stunden, darf aber an zwei Tagen pro Woche auf zehn Stunden erhöht werden.
Bei korrekter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gilt für Kraftfahrer eine Schichtzeit von maximal 13 Stunden täglich bei einer Ruhezeit von 11 Stunden. Wird die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt, beträgt die höchstmögliche Schichtzeit 15 Stunden.
Seit dem 20. August 2020 gibt es neue Regeln (Sozialvorschriften im Straßenverkehr) für die Lenk- und Ruhezeiten. Sie betreffen die Ruhezeiten. So nennt der Gesetzgeber die Zeit, über die der Fahrer frei verfügen kann. Der Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde so reformiert, dass er nun explizit und unmissverständlich festlegt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug oder auf Parkflächen zu verbringen ist.
Ihr Arbeitgeber muss ihnen für diese Zeit auf seine Kosten geeignete und geschlechtergerechte Unterkünfte mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Wollen Sie wissen, wie die Telematik-Lösungen von FleetGO Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unterstützen können? Kontaktieren Sie uns!
Lenk- und Ruhezeiten: Übersicht
Die Regeln aus dieser Lenk- und Ruhezeiten Übersicht sollten Fahrer und Flottenmanager gleichermaßen unbedingt im Kopf behalten:
Tageslenkzeit
- Die Tageslenkzeit beim LKW beträgt höchstens neun Stunden
- Zweimal pro Woche ist eine Erhöhung auf 10 Stunden möglich
- Die maximale wöchentliche Lenkzeit beträgt also 56 Stunden
- In zwei aufeinanderfolgenden Wochen beträgt die gesamte Lenkzeit maximal 90 Stunden
Lenkzeitunterbrechungen
- Nach 4,5 Stunden Fahrt folgt eine Pause von 45 Minuten
- Die 45 Minuten können in zwei Blöcke geteilt werden. Die erste Pause beträgt dann 15 Minuten, die zweite 30 Minuten
Tägliche Ruhezeit
- Die tägliche Ruhezeit für LKW-Fahrer beträgt mindestens elf Stunden
- Sie darf in zwei Blöcke geteilt werden. Auf die erste Ruhezeit von mindestens drei Stunden folgt eine zweite von mindestens neun Stunden Dauer
Wöchentliche Ruhezeit
- Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden
- Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten von je 45 Stunden kann sie kann auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden
- Die Verkürzung muss binnen drei Wochen ausgeglichen werden
Lenk- und Ruhezeiten: Beispiele
Die richtige Berechnung der Lenk- und Ruhezeiten ist alles andere als ein Kinderspiel. Deshalb wollen wir Ihnen einige Lenk- und Ruhezeiten Beispiele erklären:
Zuallererst muss man zwischen Lenk- und Arbeitszeit unterscheiden. Lenkzeit ist die Zeit, die Sie als Fahrer hinter dem Steuer verbringen. Arbeitszeit ist die Zeit, die Sie mit anderen Tätigkeiten für Ihren Arbeitgeber verbringen oder wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug stillstehen, zum Beispiel im Stau oder am Bahnübergang.
Als LKW-Fahrer dürfen Sie innerhalb von 24 Stunden neun Stunden hinter dem Steuer sitzen, zweimal in der Woche darf die Lenkzeit auf zehn Stunden erhöht werden. Spätestens nach 4,5 Stunden am Lenkrad müssen Sie 45 Minuten Pause machen und dürfen dann weitere 4,5 Stunden fahren. Hat Ihr Arbeitgeber Sie jedoch noch mit anderen Arbeiten betraut, gilt auch das Arbeitszeitgesetz. Das besagt, dass die erste Pause spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit fällig ist.
Erlaubt ist das folgende Lenk- und Ruhezeiten Beispiel:
1,5 Stunden am Steuer (Lenkzeit) -> dann 4,5 Stunden arbeiten -> gesetzliche Pause von 45 Minuten -> 3 Stunden 15 Minuten arbeiten -> 10 Stunden Arbeitszeit erreicht, aber weitere Lenkzeit ist erlaubt -> 2,45 Stunden Lenkzeit -> Pause (30 Minuten nach § 4 Arbeitszeitgesetz) -> 1,45 Stunden Lenkzeit
Dieses Lenk- und Ruhezeiten Beispiel ergibt eine Gesamtschichtzeit von 15 Stunden.
Lenk- und Ruhezeiten bei Doppelbesatzung
Wenn ein Fahrzeug zwei Fahrer an Bord hat, gilt es als Doppelbesatzung beim LKW. Damit Sie nach den Regeln der doppelten Besetzung fahren dürfen, muss der zweite Fahrer entweder bei Fahrtantritt zusammen mit dem ersten Fahrer im Fahrzeug sitzen oder innerhalb der ersten Stunde nach Fahrtantritt abgeholt werden. Im Grunde genommen sind die Lenk- und Ruhezeiten von zwei Fahrern die gleichen wie bei einem Fahrer: Jeder der beiden Fahrer muss nach höchstens 30 Stunden seine tägliche Ruhezeit von neun Stunden einlegen. Bei einer Besetzung mit zwei Fahrern ist es möglich, die Gesamtfahrzeit des LKW auf 18 oder 20 Stunden auszudehnen. Sie empfiehlt sich deshalb für Unternehmen, die längere Fahrten planen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert die Lenk- und Ruhezeiten auch bei einer Doppelbesatzung.
Lenk- und Ruhezeiten: Busfahrer
Die Sozialvorschriften, aus dem Lenk- und Ruhezeiten Gesetz gelten ausdrücklich auch für Fahrer von Bussen. Dabei unterscheiden sich die Lenk- und Ruhezeiten von Busfahrern im Linienverkehr etwas von den Lenk- und Ruhezeiten für Reisebusfahrer. Fahrer von Reisebussen müssen nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Pause von 45 Minuten einlegen. Diese darf in zwei Blöcke von 15 Minuten (erste Pause) und 30 Minuten (zweite Pause) unterteilt werden.
Für Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr gelten folgende Regeln: Beträgt der Abstand zwischen zwei Haltestellen über drei Kilometer, muss der Fahrer nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten am Stück machen. Diese Fahrtunterbrechung kann aber bei Bedarf gesplittet werden. Dann sind zwei Pausen von jeweils 20 Minuten oder drei Pausen von jeweils 15 Minuten erlaubt. Ist der Abstand zwischen zwei Haltestellen kleiner als drei Kilometer, reichen auch Arbeitsunterbrechungen wie Wendezeiten als Pause, solange sie in den Schichtplänen enthalten sind. Es wird vorausgesetzt, dass die Gesamtdauer dieser Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit umfasst. Man spricht deshalb auch von der 1/6-Regelung. Hat der Fahrer 4,5 Stunden ununterbrochen hinter dem Lenkrad gesessen, muss er auch eine Pause von mindestens 45 Minuten machen.
Ausnahmen bei den Lenk- und Ruhezeiten
Die Fahrpersonalverordnung (FahrPersV) nennt für die Lenk- und Ruhezeiten einige Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten in der Regel nicht für normale Berufskraftfahrer, sondern für Händler, Landwirte oder Handwerker, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eben auch ein Fahrzeug führen. Auch für die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen, der Polizei oder dem Rettungsdienst gilt die Lenk- und Ruhezeitenverordnung nicht.
Lenk- und Ruhezeiten – Bußgeld
Wer gegen die Lenk- und Ruhezeitenvorschriften verstößt, muss im Fall einer Kontrolle mit teilweise saftigen Bußgeldern zwischen 30 und 500 Euro rechnen. Der Bußgeldkatalog zu den Lenkzeiten gibt genaueren Aufschluss über die möglichen Strafen.
Wird die tägliche Ruhezeit unterschritten, beträgt das Bußgeld bei einer Unterschreitung bis zu drei Stunden je 30 Euro. Ab der vierten Stunde werden pro Stunde 60 Euro fällig.
Auch die Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung ist mit einem Bußgeld bewehrt. Bis zu 15 Minuten kosten 30 Euro, jede angefangene Viertelstunde darüber hinaus 60 Euro.
Bei Überschreiten der täglichen Lenkzeit bis zu einer Stunde werden 30 Euro fällig. Jede weitere angefangene halbe Stunde bis zu insgesamt zwei Stunden kostet 30 Euro. Ab der dritten Stunde wird’s dann richtig teuer: Jede angefangene halbe Stunde kostet 60 Euro.
Wer seine Wochenruhezeit im LKW verbracht, kann sogar mit bis zu 500 Euro zur Kasse gebeten werden.
Neben diesen Bußgeldern für Fahrer muss auch der Unternehmer Bußgelder für die Verstöße seines Fahrers gegen das Lenk- und Ruhezeiten Gesetz zahlen. Diese liegen in etwa dreifacher Höhe der Fahrer-Bußgelder.
Lenk- und Ruhezeiten Tabelle
Zur besseren Übersicht haben wir die Vorschriften nochmals in einer Lenk- und Ruhezeiten Tabelle zusammengefasst:
Lenkzeiten: Tageslenkzeit | Höchstens 9 Stunden; Höchstens zwei Mal pro Woche Erhöhung auf 10 Stunden möglich |
Fahrtzeiten und Lenkzeitunterbrechung | Nach 4,5 Stunden 45 Min. Aufsplittung möglich: 15 Min. dann 30 Min. |
Tägliche Ruhezeiten | Mindestens 11 Stunden für Mindestens 3 Stunden gefolgt von 9 Stunden; Jeweils innerhalb eines 24-Zykluses: Reduzierung auf 9 Stunden an 3 Tagen zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten möglich (Ausgleich nicht erforderlich) Doppelbesatzung: mindestens 9 Stunden Innerhalb eines 30 Stunden Zeitraums |
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit | Höchstens 2 Unterbrechungen für maximal. 1 Stunde für Fahrer von Fahrzeugen, die per Fähre oder Bahn befördert werden |
Wöchentliche Lenkzeit | Höchstens 56 Stunden |
Lenkzeit in 2 aufeinander folgenden Wochen | Höchstens 90 Stunden |
Wöchentliche Ruhezeit | Mindestens 45 Stunden Reduzierung auf mindestens 24 Stunden möglich, wenn in der Vor- und Folgewoche eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten wird. Muss innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden |
Software zum Auslesen und Berechnen der Lenk- und Ruhezeiten
FleetGO bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, zum Fahrtenschreiber Auslesen und zur Fahrtenschreiberdaten Analyse. Unsere Analysesoftware kommt zum einen mit unserem eigenständigen Tool Remote Tacho Download, es gibt sie aber auch als zusätzliches Add-On. Mit unserer Software behalten Sie die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten immer im Blick. Unsere zeitbezogenen Warnmeldungen zeigen Ihnen die noch zur Verfügung stehenden Lenkzeiten – nicht nur für den laufenden Tag, sondern bis zu 14 Tage im Voraus! So können Sie die Lenk- und Ruhezeiten Ihrer Fahrer vorausschauend planen und Verstöße vermeiden.
In unserem Artikel zum Thema Fahrtenschreiber Befreiung erfahren Sie mehr zu den Ausnahmen der Fahrtenschreiberpflicht.
Erfahren Sie auch die wichtigsten Neuerungen für 2024 und 2025 rund um das Mobilitätspaket.
Gilt das Lenk- und Ruhezeiten Gesetz auch für PKW?
Für Privatfahrten oder Dienstfahrten mit dem PKW gelten keine Lenk- und Ruhezeiten. Wenn Sie allerdings im Auftrag Ihres Arbeitgebers mit Ihrem Firmen-PKW unterwegs sind, müssen Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Und die besagen, dass die höchste zulässige tägliche Arbeitszeit acht Stunden beträgt, im Höchstfall zehn Stunden. Das Arbeitszeitgesetz regelt auch die notwendigen Pausen: mindestens 30 Minuten, wenn Sie sechs bis neun Stunden arbeiten, und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Wer kein Arbeitnehmer ist, sondern selbständig, ist an keine Regeln gebunden.
Lenk- und Ruhezeiten beim Sprinter
Das Lenk- und Ruhezeiten Gesetz gelten auch für Fahrzeuge der Sprinterklasse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen. Übrigens unabhängig davon, ob gewerblich Güter transportiert werden oder der Sprinter privat für einen Umzug angemietet wurde. Allerdings brauchen Sprinterfahrer zum Nachweis kein elektronisches Fahrtenbuch. Für sie reicht das Führen eines Tageskontrollblatts. Eine spezielle Form ist nicht vorgeschrieben. Auf dem Kontrollblatt werden vor Beginn der Fahrt der Name des Fahrers, das amtliche Kennzeichen, Datum, Kilometerstand und Fahrtbeginn vermerkt. Die Ruhezeiten, Lenkzeiten und sonstigen Arbeitszeiten werden ebenfalls von Hand eingetragen. Nach dem Fahrtende werden Zeit, Kilometerstand und gefahrene Strecke eingetragen. Der Fahrer muss die Aufzeichnungen für etwaige Kontrollen dabei haben und später seinem Arbeitgeber aushändigen. Dieser muss sie ein Jahr lang aufbewahren. Sollte übrigens im Sprinter ein Kontrollgerät verbaut sein, muss dieses unbedingt genutzt werden!
FAQ
Wenn Sie sich das fragen, ist Ihre Führerscheinprüfung vermutlich schon ein paar Tage her. Dabei handelt es sich nämlich um eine Frage aus dem amtlichen Katalog für die theoretische Prüfung. Die richtige Antwort: Es soll sichergestellt werden, dass der Fahrer die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen auch wirklich einhält. So sollen Beeinträchtigungen der Fahrweise vermieden werden. Zudem wird durch Fahrtunterbrechungen die Strecke kürzer.
Ob Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhalten, kann nicht nur durch die Polizei überprüft werden. Auch die Mitarbeiter der Straßenkontrolldienste des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) haben das Recht, Sie zu kontrollieren. Bei einer solchen Kontrolle müssen Sie nachvollziehbare Angaben zu den Lenk- und Ruhezeiten, den sonstigen Arbeitszeiten und Lenkzeitunterbrechungen machen können. Das geschieht entweder durch das EG-Kontrollgerät samt Fahrerkarte oder durch ein Tageskontrollblatt.
Auch die Wartezeit im Stau zählt mit zu den Lenkzeiten. Schließlich muss der Fahrer auch während des Staus auf den Verkehr achten. Es ist dabei völlig egal, ob er sich im Schneckentempo mit „Stop-and-go“ fortbewegt, oder ob er wegen einer Vollsperrung tatsächlich still steht. Bei einem längeren Stau kann es so natürlich zu einer Überschreitung der Lenkzeit kommen. Das Bußgeld für eine Lenkzeitüberschreitung von höchstens einer Stunde beträgt 30 Euro und für jede weitere halbe Stunde ebenfalls je 30 Euro. Ab zwei Stunden Lenkzeitüberschreitung werden pro angefangene halbe Stunde sogar 60 Euro fällig.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Lenk- und Ruhezeiten gelten für alle,
– die Güter mit Fahrzeugen oder Gespannen befördern, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, oder
– die Menschen mit Fahrzeugen befördern, die so konstruiert sind, dass sie für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer geeignet sind.
– Für Fahrer kleinerer Fahrzeuge gelten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.
Vorweg gesagt: Pausen sind keine Ruhezeiten, sondern kurzzeitige Fahrtunterbrechungen! Das Fahrpersonalgesetz (FpersG) sieht vor, dass spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden muss. Bei einer maximalen Tageslenkzeit von neun Stunden würde die Pause also genau in der Mitte liegen. Die Pause darf aber in zwei Blöcke geteilt werden, deren Länge genau vorgeschrieben ist: Die erste Pause dauert dann 15 Minuten, die zweite Pause 30 Minuten.
Quellen:
- https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
- https://www.bag.bund.de/
- https://www.bag.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/Rechtsvorschriften/Fahrpersonalrecht/fahrpersonalrecht_node.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/BJNR188210005.html
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX:32006R0561
Disclaimer:
Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten kostenlosen und frei zugänglichen journalistischen Ratgeber und Nachrichten.
Diese Website enthält Verknüpfungen zu Websites Dritter („externe Links“). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknüpften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu eigen macht.
vollständiger Disclaimer