Fahrtenschreiber nachrüsten

aktualisiert am 04.03.2024

Gewerblich genutzte Fahrzeuge fallen in vielen Fällen unter die Fahrtenschreiberpflicht. Dies gilt jedoch nicht für alle Fahrzeuge und nicht in jeder Situation. Aus diesem Grund gibt es nach wie vor viele Nutzfahrzeuge ohne digitalen Fahrtenschreiber. Durch Änderungen an den EU-Vorschriften weitet sich jedoch die Pflicht für digitale Fahrtenschreiber immer weiter aus. Somit kommt es immer häufiger zu Situationen, in denen Unternehmen die Fahrzeuge nachrüsten oder sogar vorhandene Fahrtenschreiber austauschen müssen.

Wann besteht eine Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber?

Bereits seit vielen Jahren besteht eine Pflicht für Fahrtenschreiber in der Europäischen Union. Somit sind die meisten Fahrzeuge bereits neu mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet. Dennoch gibt es immer wieder Situationen, die es erfordern, dass Unternehmen einen Fahrtenschreiber nachrüsten.

Das häufigste Szenario entsteht durch die Änderungen des Mobilitätspakets 1. Dieses schreibt für Fahrzeuge im internationalen Verkehr zukünftig den Einsatz von intelligenten Fahrtenschreibern nach dem Standard DTCO 4.0 vor. Viele Fahrzeuge haben noch ältere Fahrtenschreiber, teilweise sogar analoge Geräte.

Analoge Fahrtenschreiber und digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation, die bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden müssen hier bis zum 1. Januar 2025 umgebaut sein.

Fahrzeuge, die mit der Version 1 des intelligenten Fahrtenschreibers ausgestattet sind (Erstzulassung ab 15. Juni 2019), müssen auf die Version 2 umgerüstet werden. Diese Umrüstung muss spätestens bis zum 19. August 2025 erfolgen.

Eine weitere Situation, die eine Nachrüstung erfordert, sind Fahrzeuge, die bisher nur in der Nähe des Firmenstandorts eingesetzt wurden. Bei einem Umkreis von 50 Kilometern zum Standort gibt es eine Ausnahmeregelung, die von der Pflicht von Fahrtenschreibern befreit. Soll das Fahrzeug nun weitere Strecken zurücklegen, muss ein Fahrtenschreiber nachgerüstet werden.

Nachrüstung eines Fahrtenschreibers bei leichten Nutzfahrzeugen

Leichte Nutzfahrzeuge unterhalb eines zulässigen Gesamtgewichts von 3,5 Tonnen waren lange Zeit von der Pflicht für einen Fahrtenschreiber ausgenommen. Die Europäische Union hat die Verordnung Nr. 561/2006, in der die Pflicht für Fahrtenschreiber geregelt ist, jedoch angepasst.

Ab dem 1. Juli 2026 müssen dann auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse inklusive Anhänger oder Sattelanhänger bereits ab 2,5 Tonnen einen digitalen Fahrtenschreiber besitzen. Jedoch gilt diese Pflicht vorerst nur dann, wenn die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind. In solchen Fällen ist also eine rechtzeitige Nachrüstung des Fahrtenschreibers notwendig.

Digitaler Fahrtenschreiber nachrüsten und die Kosten

Soll ein Fahrtenschreiber nachgerüstet werden, entstehen Kosten. Hier sind zwei Punkte zu berücksichtigen. Der größte Teil entsteht durch den Fahrtenschreiber. Den anderen Teil der Anschaffungskosten entfällt auf den Einbau. Ein nachträglicher Einbau oder eine Umrüstung muss in einer zertifizierten Werkstatt vorgenommen werden. Nur so lässt sich die Plakette für den Fahrtenschreiber sowie der erforderliche Prüfbericht erhalten.

Neue digitale Fahrtenschreiber, die den Standard nach DTCO 4.0 erfüllen, kosten zwischen 600 und 1000 Euro. Eventuell kommen noch zusätzliche Kosten für den Tachogeber und die Leitungen hinzu. War vorher noch kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut, dann müssen diese zusätzlich installiert werden. Hier liegen die Kosten zwischen 180 und 330 Euro.

Dann erfolgt noch eine Erstprüfung des Fahrtenschreibers. Zusammen mit dem Einbau entstehen dadurch nochmals Kosten von 180 bis 330 Euro. Insgesamt müssen Unternehmen beim Fahrtenschreiber nachrüsten mit Kosten zwischen 750 und 1600 Euro rechnen – abhängig vom Gerät und der Ausgangssituation.

Welche Art von Fahrtenschreiber muss bei der Nachrüstung verbaut werden?

Grundsätzlich muss bei einer Nachrüstung immer ein digitaler Fahrtenschreiber der aktuellen Generation verbaut werden. Stand 2024 ist dies ein Gerät der 4. Generation, das DTCO 4.0 unterstützt. Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, die vor dem Jahr 2006 zugelassen wurden und bereits einen Fahrtenschreiber besitzen. Solange Leitung und Geber im Fahrzeug nicht getauscht werden, ist es erlaubt, einen älteren Fahrtenschreiber zu verbauen. Wird hingegen die gesamte Anlage erneuert, muss auch in diesem Fall ein aktueller, digitaler Fahrtenschreiber verbaut werden.

Die Flottenemanager sind häufig die wichtige Aufgabe zum Fahrtenschreiber auslesen verantwortlich und kümmern sich um das Fahrerkarte auslesen. Beide Dinge müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig passieren.

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Quellen:


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