Berufskraftfahrer-Weiterbildung

aktualisiert am 21.08.2026

Berufskraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung nachweisen. Rechtsgrundlage sind das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV), die die Richtlinie (EU) 2022/2561 umsetzen – die Neufassung der früheren Richtlinie 2003/59/EG. Ohne gültigen Nachweis ist die gewerbliche Fahrt untersagt; die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt.

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Wer betroffen ist

Die Pflicht trifft Fahrer der Klassen C1, C1E, C, CE im Güterkraftverkehr und D1, D1E, D, DE im Personenverkehr, sofern sie gewerblich fahren.

Wer die Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 (Güterverkehr) beziehungsweise vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) erworben hat, muss keine Grundqualifikation nachweisen. Die Weiterbildungspflicht über 35 Stunden alle fünf Jahre gilt für diese Fahrer trotzdem. Die Grundqualifikation ist einmalig, die Weiterbildung wiederkehrend.

Ausgenommen sind nach § 1 BKrFQG unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Fahrzeuge von Bundeswehr, Polizei, Zoll, Feuerwehr und Rettungsdiensten, Überführungsfahrten zu Reparatur-, Wartungs- oder Prüfzwecken sowie die Handwerkerregelung.

Umfang und Aufteilung

35 Stunden je 60 Minuten innerhalb von fünf Jahren. Die Weiterbildung muss nicht zusammenhängend absolviert werden, sondern kann in Blöcken von mindestens sieben Stunden erfolgen – daher die verbreitete Aufteilung in fünf Module à sieben Stunden. Die Reihenfolge ist frei.

Inhaltlich verteilt sich die Weiterbildung auf drei Kenntnisbereiche nach der Anlage zur BKrFQV:

  1. Verbesserung des Fahrverhaltens (wirtschaftliches und sicheres Fahren)
  2. Anwendung der Vorschriften (Sozialvorschriften, Güter- und Personenverkehrsrecht)
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Service und Logistik

Aus jedem Bereich ist mindestens ein Modul zu absolvieren. Damit sind 21 der 35 Stunden thematisch gebunden, die restlichen 14 Stunden lassen sich frei belegen. Die Modulnummern und -titel der Anbieter (etwa „Eco-Training“, „Ladungssicherung“, „Sicherheitstechnik“) sind keine gesetzlichen Vorgaben, sondern Bezeichnungen der jeweiligen Ausbildungsstätte. Für die Anerkennung zählt allein die Zuordnung zum Kenntnisbereich und die Zulassung des Trägers nach § 7 BKrFQG.

Für die Themen selbst gibt es eigene Vertiefungen unter Ladungssicherung Lkw, Lenk- und Ruhezeiten und Fahrsicherheitstraining.

Anrechnung anderer Schulungen

Bestimmte Fachschulungen lassen sich nach § 4 Abs. 4 BKrFQV auf die 35 Stunden anrechnen. Praktisch relevant ist die ADR-Auffrischungsschulung, die mit sieben Stunden zählt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Angerechnet wird nur, was innerhalb der laufenden Fünfjahresperiode absolviert wurde. Die Behörden rechnen die Frist tagesgenau. Eine ADR-Auffrischung, die früh im Gültigkeitszeitraum der ADR-Bescheinigung liegt, kann beim Ablauf des Qualifikationsnachweises schon älter als fünf Jahre sein und wird dann nicht anerkannt. Wer beides koppeln will, muss die Termine aufeinander abstimmen.

Andere Qualifikationen sind nicht anrechenbar, erweitern aber die Einsatzmöglichkeiten: ADR-Basisschulung für Gefahrgut, Ladungssicherung nach VDI 2700a, Schulungen für Tiertransporte, Flurförderzeuge, Ladekran, Hubarbeitsbühne.

Nachweis: FQN und BQR

Seit Mai 2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation bei Neuanträgen nicht mehr im Führerschein eingetragen, sondern über den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) belegt – eine eigene Karte im Führerscheinformat. Die Schlüsselzahl 95 ist damit nicht abgeschafft: Sie steht jetzt auf dem FQN und bei Drittstaatsfahrern in der Fahrerbescheinigung. Bereits im Führerschein eingetragene Schlüsselzahlen bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Anerkannte Ausbildungsstätten melden jede abgeschlossene Weiterbildung elektronisch an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Fahrerlaubnisbehörde ruft die Daten von dort ab; Papierbescheinigungen müssen nicht mehr gesammelt eingereicht werden. Fahrer sollten nach jedem Modul prüfen, ob die Meldung erfolgt ist – fehlt der Eintrag, verzögert das die Ausstellung.

Zum 1. August 2026 ist eine geänderte BKrFQV in Kraft getreten, die unter anderem zusätzliche Prüfungssprachen und kürzere Prüfungen bei der Grundqualifikation vorsieht. Am Umfang der Weiterbildung von 35 Stunden ändert sich nichts.

Pflichten des Unternehmens

Wer Fahrer ohne gültigen Nachweis einsetzt, haftet selbst. Daraus folgen drei Aufgaben:

  • Ablaufdatum des FQN bei Einstellung dokumentieren und in eine Fristenliste aufnehmen.
  • Modulplanung spätestens zwölf Monate vor Ablauf starten. Die 35 Stunden über das letzte Gültigkeitsjahr zu verteilen ist günstiger und betrieblich verträglicher als eine Kompaktwoche kurz vor Fristende.
  • Bearbeitungszeit der Fahrerlaubnisbehörde einplanen. Zwischen Antrag und neuem Dokument liegen je nach Behörde mehrere Wochen; gewerblich gefahren werden darf erst mit gültigem Nachweis.

Anders als die Führerscheinkontrolle, die in regelmäßigen Abständen erfolgen muss, ist der FQN nur zum Ablauf hin zu prüfen. Beide Fristen lassen sich in derselben Systematik führen, siehe Führerscheinkontrolle in Unternehmen und Fuhrparkmanagement.

Sanktionen

§ 9 BKrFQG stellt die Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld: bis zu 5.000 Euro für den Fahrer, bis zu 20.000 Euro für den Unternehmer, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt.

Zwei Punkte werden häufig verwechselt. Sanktioniert wird die gewerbliche Fahrt ohne gültigen Nachweis, nicht das Verstreichen der Weiterbildungsfrist an sich. Und jede Fahrt ist ein eigener Tatbestand – bei einer Betriebskontrolle summieren sich die Fälle. Die Grundqualifikation verfällt nicht, auch nach Jahren ohne Weiterbildung sind nur die 35 Stunden nachzuholen.

Kosten und Förderung

Für die vollständigen 35 Stunden liegen die Marktpreise überwiegend im dreistelligen Bereich, einzelne Module meist deutlich darunter. Wer die Kosten trägt, ergibt sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag, nicht aus dem BKrFQG. In der Praxis übernehmen viele Unternehmen die Module, weil ein Fahrer ohne gültigen Nachweis nicht einsetzbar ist.

Zur Förderung ist eine Klarstellung nötig: Das Förderprogramm „Weiterbildung“ des Bundesamtes für Logistik und Mobilität fördert ausdrücklich nur freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen. Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen – und dazu gehören die 35 Stunden nach BKrFQG ebenso wie die beschleunigte Grundqualifikation – sind nicht förderfähig. Förderbar sind dagegen etwa Vorbereitungslehrgänge auf die Grundqualifikation.

Für Arbeitsuchende kommt eine Finanzierung über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III bei der Agentur für Arbeit in Betracht, für Beschäftigte eine Förderung über das Qualifizierungschancengesetz. Voraussetzung ist jeweils ein zugelassener Träger.

FAQ

Wie viele Stunden Weiterbildung sind Pflicht?

35 Stunden je 60 Minuten innerhalb von fünf Jahren, aufteilbar in Blöcke von mindestens sieben Stunden.

Welche Module muss ich belegen?

Mindestens ein Modul aus jedem der drei Kenntnisbereiche der BKrFQV. Damit sind 21 Stunden gebunden, 14 Stunden frei wählbar. Die Modultitel der Anbieter sind keine gesetzliche Vorgabe.

Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?

Gewerbliche Fahrten sind ab dem ersten Tag danach unzulässig, ohne Übergangsfrist. Die Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation bleiben bestehen. Nachgeholt wird nur die Weiterbildung.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Nach § 9 BKrFQG bis zu 5.000 Euro für den Fahrer und bis zu 20.000 Euro für den Unternehmer, der die Fahrt anordnet oder zulässt.

Steht die Schlüsselzahl 95 noch im Führerschein?

Bei Neuanträgen seit Mai 2021 nicht mehr. Der Nachweis erfolgt über den Fahrerqualifizierungsnachweis, auf dem die Schlüsselzahl 95 vermerkt ist. Bestehende Einträge im Führerschein gelten bis zum Ablaufdatum.

Zählt die ADR-Auffrischung auf die 35 Stunden?

Ja, mit sieben Stunden nach § 4 Abs. 4 BKrFQV – aber nur, wenn sie innerhalb der laufenden Fünfjahresperiode absolviert wurde.

Wird die BKrFQG-Weiterbildung vom BALM gefördert?

Nein. Das Förderprogramm „Weiterbildung“ schließt gesetzlich vorgeschriebene Schulungen aus. Förderfähig sind freiwillige Maßnahmen ab vier Unterrichtsstunden.

Muss der Arbeitgeber den FQN laufend kontrollieren?

Eine laufende Kontrolle während der fünfjährigen Gültigkeit ist nicht erforderlich, wohl aber die Prüfung zum Ablauf und eine dokumentierte Fristenliste.

Quellen


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