Fahrtkostenzuschuss für Arbeitnehmer

aktualisiert am 25.08.2026

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, sofern er nicht arbeits-, tarif- oder betriebsvertraglich vereinbart ist.

Steuerlich gilt der Grundsatz: Solche Zuschüsse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind sie nur in einem Fall – bei Leistungen für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG. Für Barzuschüsse zur Pkw-Fahrt gibt es keine Steuerfreiheit, wohl aber die Pauschalversteuerung mit 15 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Diese ist zugleich sozialversicherungsfrei und macht den Zuschuss wirtschaftlich attraktiv.

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Die drei Gestaltungswege im Vergleich

Barzuschuss, 15 % pauschalJobticket steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG)Jobticket 25 % pauschal
Verkehrsmittelfrei, meist PkwÖPNV im LinienverkehrÖPNV im Linienverkehr
Lohnsteuer15 % pauschal, AG trägtkeine25 % pauschal, AG trägt
Sozialabgabenkeinekeinekeine
BetragsgrenzeHöhe der Entfernungspauschalekeinekeine
Kürzt Entfernungspauschalejajanein

Bei jeder Pauschalversteuerung fallen zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer an; Schuldner ist der Arbeitgeber.

Zusätzlichkeitserfordernis

Alle drei Wege setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in einen Fahrtkostenzuschuss ist damit ausgeschlossen. Wer laufenden Lohn kürzt und stattdessen einen Zuschuss gewährt, verliert die Begünstigung – mit Nachforderungsrisiko in der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung. Zulässig ist der Zuschuss dagegen als Bestandteil einer künftigen Lohnerhöhung.

Wie hoch darf der Zuschuss sein?

Die 15-Prozent-Pauschalierung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, also bis zur Höhe der Entfernungspauschale. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bis Ende 2025 galten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.

Berechnungsformel:

Entfernungskilometer (einfache Strecke) × Arbeitstage × 0,38 €

Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, abgerundet auf volle Kilometer, und nur die einfache Strecke – unabhängig davon, wie oft der Weg an einem Tag zurückgelegt wird.

Beispiel: 36 km einfache Entfernung, Vollzeit ohne Homeoffice. 180 Arbeitstage × 36 km × 0,38 € = 2.462,40 Euro jährlich pauschalierbar.

Was darüber hinaus gezahlt wird, ist regulär lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Pauschalierung der Arbeitstage

Aus Vereinfachungsgründen darf der Arbeitgeber 15 Arbeitstage pro Monat beziehungsweise 180 Tage im Jahr ansetzen, ohne die tatsächlichen Anwesenheitstage nachzuweisen. Die Vereinfachung geht von einer Fünftagewoche aus. Bei Teilzeit oder regelmäßigem Homeoffice mit weniger als fünf Bürotagen pro Woche ist die Zahl verhältnismäßig zu mindern – hier liegt das häufigste Prüfungsrisiko.

Wer die tatsächlichen Tage ansetzt, kann mehr als 180 Tage erreichen und damit einen höheren Zuschuss pauschalieren, muss die Tage aber belegen. Eine Zeiterfassung oder Anwesenheitsdokumentation ist dafür die Grundlage.

Jobticket und ÖPNV

Zahlt der Arbeitgeber ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr oder bezuschusst er es, ist die Leistung nach § 3 Nr. 15 EStG in vollem Umfang steuerfrei – ohne Betragsgrenze. Die verbreitete Annahme, es gelte eine Grenze von 50 Euro monatlich, ist unzutreffend: Die 50 Euro sind die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und betreffen andere Sachverhalte. Eine Deckelung des Ticketzuschusses auf 50 Euro ist steuerlich nicht erforderlich.

Steuerfreie ÖPNV-Leistungen sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und kürzen beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Alternativ kann der Arbeitgeber das Ticket nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern; dann bleibt die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers ungekürzt. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers und der Pendelstrecke ab und ist im Einzelfall zu rechnen.

Zusammenspiel mit der Entfernungspauschale

Pauschal besteuerter Arbeitslohn nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 einzutragen und wird auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers angerechnet. Soweit der Arbeitgeber pauschaliert hat, kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung nicht zusätzlich abziehen.

Kurz: 15-Prozent-Zuschuss kürzt, steuerfreies Jobticket kürzt, 25-Prozent-Jobticket kürzt nicht.

Minijob: der praktisch relevanteste Fall

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich, entsprechend 7.236 Euro im Jahr. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt und steigt 2027 auf 633 Euro.

Ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss zählt nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und wird deshalb bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nicht mitgerechnet. Ein Minijobber mit 603 Euro Verdienst kann zusätzlich einen Zuschuss erhalten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Der Zuschuss ist dabei nicht steuerfrei – die Steuer trägt pauschal der Arbeitgeber. Diese Unterscheidung ist entscheidend, wird in der Praxis aber häufig falsch dargestellt.

Für Auszubildende gilt dasselbe Regelwerk. Ein besonderer Steuerbefreiungstatbestand existiert für sie nicht. Der Zuschuss ist aber regelmäßig kein Bestandteil der tariflichen Ausbildungsvergütung und lässt sich daher zusätzlich gewähren.

Dienstwagen: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Wird ein Firmenwagen auch für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, ist dieser Vorteil bei der Ein-Prozent-Regelung mit monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Auch dieser geldwerte Vorteil lässt sich mit 15 Prozent pauschalieren – ebenfalls begrenzt auf die Höhe der Entfernungspauschale. Der übersteigende Teil bleibt regulär steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel: 25 km Entfernung, Bruttolistenpreis 40.000 Euro. Geldwerter Vorteil 25 × 0,03 % × 40.000 = 300 Euro monatlich. Pauschalierbar sind 0,38 € × 25 km × 15 Tage = 142,50 Euro. Die restlichen 157,50 Euro sind normal abzurechnen.

Zu den Bewertungsmethoden siehe Firmenwagen versteuern, zur Alternative der Einzelaufzeichnung Fahrtenbuch für das Finanzamt, zur vertraglichen Grundlage Dienstwagenüberlassungsvertrag. Bei Elektrofahrzeugen greift eine reduzierte Bemessungsgrundlage, siehe Elektroauto als Firmenwagen.

Doppelte Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit

Zwei Fälle sind vom Fahrtkostenzuschuss zu trennen, weil hier steuerfreier Ersatz möglich ist:

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung: Der Arbeitgeber kann eine Fahrt pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei ersetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Ein Höchstbetrag besteht nicht, Sozialabgaben fallen nicht an. Der Arbeitnehmer kann die ersetzten Kosten dann nicht mehr selbst absetzen.

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit: Hier gilt Reisekostenrecht. Bei Nutzung des eigenen Pkw sind 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer – also für Hin- und Rückweg zusammen 0,60 Euro – steuerfrei ersetzbar. Diese Sätze sind 2026 unverändert. Dasselbe gilt, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, etwa im reinen Außendienst.

Alternativen zum Fahrtkostenzuschuss

Je nach Fuhrpark und Belegschaft kommen andere Instrumente in Betracht: ein Dienstwagen mit reduzierter Versteuerung bei Elektroantrieb, Corporate Carsharing für gelegentliche Fahrten oder eine Tankkarte für Unternehmen für den Dienstverkehr. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich bei jedem Modell; eine Vorabprüfung mit der Lohnbuchhaltung ist erforderlich. Rahmenregeln lassen sich in einer Car Policy festhalten.

FAQ

Ist ein Fahrtkostenzuschuss steuerfrei?

Grundsätzlich nein. Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind nur Arbeitgeberleistungen für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG. Barzuschüsse für die Pkw-Fahrt lassen sich mit 15 Prozent pauschal versteuern; die Steuer trägt dann der Arbeitgeber, Sozialabgaben fallen nicht an.

Wie hoch darf der Fahrtkostenzuschuss maximal sein?

Pauschalierbar ist der Zuschuss nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale: Entfernungskilometer × Arbeitstage × 0,38 Euro. Höhere Zahlungen sind zulässig, aber im übersteigenden Teil regulär steuer- und beitragspflichtig.

Was gilt 2026 für die Entfernungspauschale?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Zuvor galten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.

Zählt der Fahrtkostenzuschuss bei einem Minijob mit?

Nein, sofern er pauschal versteuert wird. Pauschal besteuerte Bezüge gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und werden bei der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (2026) nicht angerechnet.

Gibt es beim Jobticket eine 50-Euro-Grenze?

Nein. ÖPNV-Leistungen des Arbeitgebers sind nach § 3 Nr. 15 EStG in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die 50 Euro sind die Sachbezugsfreigrenze und für Jobtickets nicht maßgeblich.

Kann der Arbeitnehmer trotz Zuschuss die Pendlerpauschale absetzen?

Nur eingeschränkt. Pauschal mit 15 Prozent besteuerte Zuschüsse und steuerfreie Jobtickets kürzen die Entfernungspauschale. Ein mit 25 Prozent pauschal versteuertes Jobticket kürzt sie nicht.

Darf Gehalt in einen Fahrtkostenzuschuss umgewandelt werden?

Nein. Sowohl die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG als auch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Umwandlung bestehenden Bruttolohns führt zum Verlust der Begünstigung.

Wie viele Arbeitstage darf der Arbeitgeber ansetzen?

Aus Vereinfachungsgründen 15 Tage monatlich beziehungsweise 180 Tage jährlich, ohne Einzelnachweis. Bei Teilzeit oder regelmäßigem Homeoffice mit weniger als fünf Bürotagen pro Woche ist der Wert entsprechend zu reduzieren.

Wo erscheint der Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung?

Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse unter Nr. 18, steuerfrei ersetzte Familienheimfahrten unter Nr. 21. Beide Eintragungen wirken sich auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers aus.

Quellen


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