aktualisiert am 26.11.2025
Was ist das Mobilitätspaket?
Das Mobilitätspaket ist eine Sammlung von Regelungen und Vorschriften, die den gewerblichen Güterverkehr in der Europäischen Union betreffen. Im Juli 2020 wurde das Mobilitätspaket I vom Europäischen Parlament beschlossen. Alle Richtlinien und Verordnungen wurden über ein Amtsblatt der EU am 31. Juli 2020 veröffentlicht.
Die einzelnen Regulierungen treten sukzessive in Kraft. Erste gesetzliche Regelungen im Bereich der Sozialvorschriften sind bereits seit dem 20. August 2020 aktiv. Am 21. Februar 2022 erlangten die restlichen Vorschriften Gültigkeit. Das Ziel des Mobilitätspakets ist es, klarere und bessere Arbeitsbedingungen für Kraftfahrer zu schaffen. Zudem erfolgte eine Harmonisierung der Rechtsauslegung innerhalb der EU.
Regelungen im gewerblichen Güterverkehr
Die Änderungen für den gewerblichen Güterverkehr aus dem EU-Mobilitätspaket sind am 21. Februar 2022 in Kraft getreten. Dies sind die zentralen Änderungen:
Kabotage: Nach einer Kabotagebeförderung in der EU gilt eine 4-tägige Abkühlphase, bevor erneut Kabotage in diesem Land durchgeführt werden darf.
Rückkehrpflicht: LKW müssen regelmäßig zum Ort der Niederlassung des Unternehmens zurückkehren. Dies dient der Bekämpfung von Briefkastenfirmen.
EU-Gemeinschaftslizenz: Für gewerbliche Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr ist eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich, die strengere Zulassungskriterien erfüllen muss.
Änderungen bei Sozialvorschriften
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr wurden seit dem 20. August 2020 angepasst:
Wochenruhezeit: Das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug ist verboten. Fahrer haben die Möglichkeit zur Rückkehr an den Wohnsitz oder müssen eine geeignete Unterkunft nutzen.
Verkürzte Wochenruhezeiten: Im grenzüberschreitenden Verkehr gibt es mehr Flexibilität bei verkürzten Wochenruhezeiten.
Ausnahmeregelungen: In Ausnahmesituationen sind Überschreitungen der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeiten möglich, müssen aber dokumentiert und begründet werden.
Grenzübertritt-Dokumentation: Seit dem 2. Februar 2022 müssen alle Grenzübertritte am digitalen Fahrtenschreiber dokumentiert werden. Fahrer müssen am nächstmöglichen Halteplatz nach der Grenze das Symbol des Landes eingeben, in das sie eingereist sind.
Parkplatzsicherheit: Verbesserung der Sicherheit auf Parkplätzen entlang der Hauptverkehrsrouten.
Entsenderegelungen für Berufskraftfahrer
Seit dem 2. Februar 2022 gelten neue Entsenderegelungen für Berufskraftfahrer. Das europäische Mindestlohngesetz nach der EU-Richtlinie 2020/1057 gilt für Berufskraftfahrer im internationalen und grenzüberschreitenden Verkehr. Dies bedeutet, dass Fahrer Anspruch auf die Mindestlöhne des Landes haben, in dem sie tätig sind, wenn bestimmte Aufenthaltsdauern überschritten werden.
Smart Tacho 2: Intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation
Mit dem EU-Mobilitätspaket wurden Regeln für intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tacho 2) festgelegt. Diese neuen smarten Fahrtenschreiber bieten erweiterte Funktionen:
Automatische Grenzerfassung: Der Smart Tacho 2 registriert Grenzübertritte automatisch via GNSS-Satellitensignal. Die manuelle Eingabe des Ländercodes entfällt.
Dokumentation von Be- und Entladevorgängen: Zeit und Ort von Lade- und Entladetätigkeiten können erfasst werden, was die Kontrolle von Kabotage-Regeln erleichtert.
Fernauslesen durch Behörden: Über die DSRC-Funktion können Kontrollbehörden bestimmte Daten aus der Ferne auslesen, ohne das Fahrzeug anhalten zu müssen.
Umrüstfristen für Smart Tacho 2
Das Mobilitätspaket legt verbindliche Fristen für die Umrüstung auf Smart Tacho 2 fest. Diese gelten ausschließlich für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr:
Ab 21. August 2023: Alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen mit Smart Tacho 2 ausgestattet sein.
Bis 31. Dezember 2024: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber der 1. Generation mussten auf Smart Tacho 2 umgerüstet werden. Die EU hat eine Schonfrist bis zum 28. Februar 2025 gewährt, sodass bis Ende Februar 2025 keine Sanktionen verhängt wurden.
Bis 19. August 2025: Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit Smart Tacho 1 (intelligenter Fahrtenschreiber der 1. Generation) müssen auf Smart Tacho 2 umgerüstet sein.
Ab 1. Juli 2026: Alle Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr müssen mit Smart Tacho 2 ausgestattet sein. Dies betrifft auch viele Transporter und Sprinter, die bisher von der Fahrtenschreiberpflicht ausgenommen waren.
Wichtig: Die Umrüstpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Fahrzeuge, die ausschließlich im Inland fahren, sind nicht betroffen.
Ausweitung auf leichte Nutzfahrzeuge
Mit dem Mobilitätspaket erfolgt eine Ausweitung der EG-Verordnung Nr. 561/2006 auf leichte LKW. Ab dem 1. Juli 2026 betrifft das Mobilitätspaket Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht bei 2,5 Tonnen und darüber liegt und die im internationalen Güterverkehr eingesetzt werden oder Kabotagebeförderungen durchführen. Somit ist auch bei diesen leichten Nutzfahrzeugen die Protokollierung von Lenk- und Ruhezeiten erforderlich, was gleichzeitig eine Pflicht für den Einbau von intelligenten Fahrtenschreibern der zweiten Generation mit sich bringt.
Unterstützung durch digitale Lösungen
Mit Tacho 360 von FleetGO haben Sie eine vollumfassende Lösung für Ihre Fahrtenschreiberdaten. Damit können Sie jederzeit remote den Fahrtenschreiber auslesen und eine Fahrtenschreiberanalyse durchführen.
Quellen:
- https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verkehrswirtschaft/sozialvorschriften-beschaeftigung/sozialvorschriften/mobilitaetspaket-i-beschlossen-4841812
- https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohngesetz-grenzueberschreitender-Personen-und-Gueterbefoerderung/mindestlohngesetz-grenzueberschreitender-personen-und-gueterbefoerderung_node.html;jsessionid=3C611B0A0161749096A2E5253EAF2444.internet412-
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