Fahrsicherheitstraining

zuletzt aktualisiert am: 05.10.2026


Ein Fahrsicherheitstraining vermittelt Fahrzeugführern praktische Fertigkeiten für kritische Situationen: Bremsen auf glatter Fahrbahn, Ausweichmanöver, Umgang mit Übersteuern. Es findet auf einem abgesperrten Gelände statt und dauert in der Regel einen Tag.

Ein Fahrsicherheitstraining ist keine gesetzliche Pflicht. Zu verwechseln ist es mit der jährlichen Fahrerunterweisung, die Pflicht ist.

« Zurück zum Glossar

Abgrenzung zur Fahrerunterweisung

Die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 ist eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht des Unternehmers. Sie muss jährlich erfolgen, kann theoretisch oder praktisch erfolgen und behandelt betriebs- und fahrzeugspezifische Gefährdungen.

Das Fahrsicherheitstraining ist eine freiwillige, praktische Zusatzmaßnahme. Es ersetzt die Unterweisung nicht und wird von externen Anbietern wie ADAC-Fahrsicherheitszentren oder TÜV-geprüften Trainern durchgeführt.

Rechtlicher Rahmen

Eine ausdrückliche Pflicht zum Fahrsicherheitstraining existiert nicht. Zwei Vorschriften begründen aber mittelbar Anforderungen an die Fahrbefähigung:

§ 35 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ verpflichtet den Unternehmer, nur Fahrer einzusetzen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene Fahrzeuge, nicht für reine Pkw-Dienstwagenflotten ohne gewerblichen Bezug.

§ 12 ArbSchG verpflichtet zur Unterweisung über Gefährdungen am Arbeitsplatz, wozu bei Fahrpersonal auch das Fahrzeug zählt.

Ein Fahrsicherheitstraining kann Teil der Erfüllung dieser Pflichten sein, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Unternehmen, die ein Training anbieten, handeln im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und zur Haftungsminimierung bei einem Organisationsverschulden nach einem Unfall.

Trainingsarten

Standard- oder Basistraining: Grundlagen wie Bremsen, Ausweichen, Kurvenfahrt. Ein Tag, meist für Pkw bis 3,5 Tonnen.

Lkw-Training: Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, mit Schwerpunkt auf Bremsweg, Schleudern und Ladungseinfluss auf das Fahrverhalten.

Eco-Safety-Training: Coaching im realen Straßenverkehr zu vorausschauender, kraftstoffsparender Fahrweise.

Simulatortraining: Für Sonder- und Wegerechtsfahrten, etwa bei Einsatzfahrzeugen.

Anrechnung auf die Berufskraftfahrer-Weiterbildung

Ein Fahrsicherheitstraining kann auf die fünfjährige Weiterbildungspflicht nach BKrFQG angerechnet werden, aber nur unter einer Bedingung: Es muss von einer nach BKrFQV anerkannten Ausbildungsstätte als Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt werden und mindestens eine Ausbildungseinheit zu sieben Unterrichtseinheiten umfassen, die einem Kenntnisbereich der Anlage 1 BKrFQV zugeordnet ist.

Ein normales, bei der Berufsgenossenschaft bezuschusstes Fahrsicherheitstraining zählt dagegen ausdrücklich nicht zur Weiterbildung. Mehrere Berufsgenossenschaften schließen BKrFQG-Maßnahmen sogar explizit von ihrer Förderung aus, weil sie als gesetzlich ohnehin geforderte Leistung gelten. Wer beide Ziele verfolgen will, muss das beim Anbieter vorab klären und zwei getrennte Nachweise erhalten.

Details zu Ablauf und Inhalten der Weiterbildung finden Sie im Beitrag zur Berufskraftfahrer-Weiterbildung.

Kosten und Förderung

Die Kosten hängen von Fahrzeugklasse, Anbieter und Region ab. Einen verlässlichen Richtwert bieten die Zuschüsse, die Berufsgenossenschaften dafür zahlen, da sie den Marktpreis indirekt widerspiegeln.

BerufsgenossenschaftPkwLkw/Transporter
BG Verkehr80 €80 €
BGHW120 €120 € (nur Lkw)
VBG75 €100 € (nur Bus)
BG Bau75 €100 € (nur Lkw)

Die Zuschüsse sind Maximalbeträge und übersteigen die nachgewiesenen Nettokosten nicht. Die Bedingungen variieren: BG Verkehr fördert nur Mitgliedsunternehmen und schließt BKrFQG-Maßnahmen aus, BGHW gewährt den Zuschuss einmal pro Person in fünf Jahren. Vor der Buchung sollte die zuständige Berufsgenossenschaft kontaktiert und der Antrag, wo gefordert, vor dem Training gestellt werden.

Wirkung messen

Ob ein Training tatsächlich zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung führt, lässt sich über das reine Teilnahmezertifikat hinaus kaum belegen. Belastbarer ist der Vergleich objektiver Fahrdaten vor und nach der Maßnahme: Bremsverhalten, Beschleunigung und Kurvenfahrt lassen sich über eine fortlaufende Fahrstilanalyse auswerten und zeigen, ob sich das Fahrverhalten dauerhaft verändert.

Häufige Fragen

Ist ein Fahrsicherheitstraining Pflicht?

Nein. Gesetzlich vorgeschrieben ist die jährliche Fahrerunterweisung nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1. Ein Fahrsicherheitstraining ist eine freiwillige Zusatzmaßnahme, die diese Pflicht nicht ersetzt.

Was kostet ein Fahrsicherheitstraining?

Die Kosten unterscheiden sich nach Anbieter, Fahrzeugklasse und Region. Orientierung bieten die Zuschüsse der Berufsgenossenschaften, die je nach Kasse zwischen 50 und 120 Euro pro Person liegen.

Übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten?

Mehrere Berufsgenossenschaften bezuschussen Trainings, die den DVR-Richtlinien entsprechen, mit festen Beträgen pro Person. Der Antrag muss in der Regel vor dem Training gestellt werden, die Bedingungen unterscheiden sich je nach Kasse.

Zählt das Training zur Berufskraftfahrer-Weiterbildung?

Nur wenn es von einer anerkannten Ausbildungsstätte als BKrFQG-Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wird. Ein reguläres, von der Berufsgenossenschaft gefördertes Fahrsicherheitstraining zählt dazu ausdrücklich nicht.

Was ist der Unterschied zur Fahrerunterweisung?

Die Unterweisung ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers und behandelt betriebs- und fahrzeugspezifische Gefährdungen, mindestens jährlich. Das Fahrsicherheitstraining ist freiwillig und praktisch ausgerichtet auf Grenzsituationen wie Notbremsung oder Schleudern.

Quellen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 35

BG Verkehr: Zuschüsse zu Fahrsicherheitstrainings

BGHW: Zuschuss für ein Fahrsicherheitstraining

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)


Disclaimer:
Die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten kostenlosen und frei zugänglichen journalistischen Ratgeber und Nachrichten.

Diese Website enthält Verknüpfungen zu Websites Dritter („externe Links“). Diese Websites unterliegen der Haftung der jeweiligen Betreiber. Der Anbieter hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der verknüpften Seiten. Das Setzen von externen Links bedeutet nicht, dass sich der Anbieter die hinter dem Verweis oder Link liegenden Inhalte zu eigen macht.
vollständiger Disclaimer

« Zurück zum Glossar