Versteuerung von Hybrid Firmenwagen 2026

aktualisiert am 16.05.2026

Steuervorteile fördern die Nutzung von Elektroautos

Firmenfahrzeuge müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen versteuert werden, wenn sie auch für private Fahrten genutzt werden. Ausschlaggebend für den jeweiligen Steuersatz sind unterschiedliche Faktoren, zu denen unter anderem auch der Listenpreis des Fahrzeugs und die Antriebsart gehören. Elektroautos werden vom Gesetzgeber grundsätzlich niedriger besteuert als Diesel oder Benziner.

Damit sollten alternative und umweltfreundlichere Antriebe gefördert und deren Nutzung attraktiver gestaltet werden. Steuervorteile gibt es in diesem Zusammenhang auch für Plug-in-Hybride, für die eine geringere Bemessungsgrundlage gilt als für klassische Verbrenner. Sowohl bei der eigentlichen Versteuerung als auch bei der Kilometerversteuerung gelten Rabatte: Bei Elektrofahrzeugen werden nur bis zu 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) veranschlagt. In diesem Artikel erfahren Sie die gültigen Regelungen zur Versteuerung von Hybrid Firmenwagen 2026.

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Steuerrabatte: Diese Voraussetzungen gelten für Hybridfahrzeuge

Grundsätzlich ist ein reines Elektroauto als Firmenwagen steuerlich günstiger als ein Hybrid. Hier macht der Listenpreis einen Unterschied: Die Versteuerung bei einem Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro erfolgt mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil bei privaten Fahrten. Bei Plug-in-Hybriden sind es dagegen 0,5 Prozent.

Wichtig: Die 0,5-Prozent-Regelung gilt ausschließlich für Plug-in-Hybride (extern aufladbare Fahrzeuge). Voll- und Mildhybride ohne externen Ladeanschluss erhalten keinen Steuervorteil und werden wie Verbrenner mit der vollen 1-Prozent-Regelung besteuert.

Zudem müssen Plug-in-Hybridfahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit ihr Fahrer von Steuervorteilen profitieren kann. Die Anforderungen wurden zum 1. Januar 2025 verschärft: Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, gilt die 0,5-Prozent-Regelung nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die rein elektrische Mindestreichweite beträgt mindestens 80 Kilometer (nach WLTP), oder
  • der CO₂-Ausstoß liegt bei höchstens 50 Gramm pro Kilometer

Ausschlaggebend für den Kaufzeitpunkt ist nicht die Bestellung, sondern die erstmalige Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Erfüllt der Plug-in-Hybrid keine der beiden Bedingungen, muss er nach der für Verbrenner üblichen 1-Prozent-Regelung versteuert werden.

Zur Übersicht: So haben sich die Anforderungen über die Jahre entwickelt:

AnschaffungszeitraumElektrische MindestreichweiteCO₂-Grenzwert
01.01.2019 – 31.12.202140 km≤ 50 g/km
01.01.2022 – 31.12.202460 km≤ 50 g/km
Ab 01.01.202580 km≤ 50 g/km

Die Regelung gilt aktuell für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden.

Wird die 1-Prozent-Regel bei Hybridfahrzeugen angewandt?

Bezüglich der Versteuerung privater Fahrten mit dem Dienstfahrzeug kommt auch bei Hybriden die 1-Prozent-Regel zum Einsatz. Bei dieser Vorgehensweise wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt und entsprechend versteuert. Allerdings gilt bei qualifizierten Plug-in-Hybrid-Firmenwagen ein vergünstigter Steuersatz mit halbierter Bemessungsgrundlage (0,5 Prozent).

Auch wenn sich die 1-Prozent-Regelung für Dienstfahrzeuge vergleichsweise unbürokratisch präsentiert und für den Fahrer wenig Aufwand bedeutet, muss sie nicht automatisch sinnvoll sein. Unter Umständen kann es sich stattdessen lohnen, auch bei Hybridfahrzeugen ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem werden alle Fahrten exakt dokumentiert und sowohl die Zeiten als auch der Grund festgehalten. Ein Fahrtenbuch bzw. elektronisches Fahrtenbuch empfiehlt sich für alle, die ihr dienstliches Hybridfahrzeug nur sehr selten für private Zwecke nutzen. Auf diese Weise können unter Umständen verringerte Steuerzahlungen erreicht werden.

Hinweis ab 2026: Die bisher geltende steuerfreie Pauschale für das Laden des Dienstwagens zu Hause (15 Euro/Monat für Hybride) entfällt. Arbeitgeber dürfen ab 2026 nur noch nachgewiesene, tatsächlich geladene Strommengen steuerfrei erstatten. Arbeitnehmer sollten entsprechende Nachweise führen.

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Quellen:


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