Ein digitaler Fahrtenschreiber ist seit geraumer Zeit gesetzlich vorgeschrieben. Die zweite Generation ist bereits auf dem Vormarsch und bringt zahlreiche Verbesserungen mit sich. Die neuen Geräte samt ihrer Neuerungen, die technisch umsetzbar und sinnvoll sind, sollen hier kurz besprochen werden. Darüber hinaus müssen wir ein paar Worte zu den neuen Vorschriften verlieren, die vom Gesetzgeber kommen. Dieser schreibt vor, welche Systeme bis wann eingebaut sein müssen.
Neuerungen durch die DSRC-Technologie
Zu einer technischen Neuerung der zweiten Generation des digitalen Fahrtenschreibers gehört zum Beispiel die sogenannte DSRC-Technologie („Dedicated Short Range Communication“). Diese ermöglicht – wie bereits der Name vermuten lässt – die Übermittlung wichtiger Daten über kurze Distanzen. Zu diesen Informationen können Navigationsdaten, Staumeldungen uvm. gehören. Zahlreiche weitere Anwendungsgebiete sind denkbar und können in naher Zukunft umgesetzt werden.
Eine Vielzahl unterschiedlichster Daten lassen sich nun problemlos auslesen und aufzeichnen. Dazu zählen die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs, Positionsdaten per GPS-Ortung inklusive Datums- und Uhrzeitangabe, das automatische Erkennen beim Durchqueren von Ländergrenzen und ob das Fahrzeug im Moment beladen bzw. entladen wird. Kurzum: Alle Ereignisse und potenziellen Störungen, die einen Fahrer und sein Vehikel betreffen können, sind auslesbar. Diese Informationen lassen sich von Behörden, Polizei und Unternehmen extrahieren, sofern die nötige Software dafür bereitsteht. Es werden zusätzliche Schnittstellen zur Verbindung des Tachographen mit dem Smartphone zur Verfügung gestellt, die die Übermittlung der Daten und die Interaktion mit dem System einmal mehr erleichtern soll.
Die neuen Kapazitäten der Fahrtenschreiber
Viele der hier aufgezählten technischen Innovationen bringen eine Reihe von neuen Anwendungsmöglichkeiten und Einsatzgebieten mit sich. Das hat beispielsweise Vorteile für den Fahrer, der fortan die obligatorische Protokollierungsarbeit nicht mehr manuell durchführen muss. Flottenmanager können auf diese Weise die Fahrerkarte und den Fahrtenschreiber auslesen, – kabellos und „remote“ – was Zeit und Aufwand spart. Die weiteren Vorteile und Möglichkeiten, die sich für Spediteure, Logistiker, Behörden uvm. ergeben werden, liegen auf der Hand.
Bei all den Vorzügen, die diese Systeme mitbringen, darf nicht vergessen werden, dass viele dieser Innovationen nicht nur auf freiwilliger Basis beruhen. Sie werden zudem durch den Gesetzgeber forciert. Telematiksysteme z. B. existieren bereits seit Jahrzehnten am Markt. Es ist anzunehmen, dass ohne staatlichen Druck ein Großteil der Unternehmen und des Fahrerpersonals in der Vergangenheit nicht so schnell auf die erste Generation der elektronischen Fahrtenschreiber umgestiegen wären.
Eine solche Forderung durch den Gesetzgeber sieht vor, dass fortan die Kapazität des digitalen Fahrtenschreibers von 28 auf 56 Tage zu erhöhen ist. Zur Umsetzung dieser Vorgabe ist ein Austausch der Fahrerkarten vonnöten. Ohne diesen Austausch kann die Vorschrift nicht umgesetzt werden. Die Nachweispflicht tritt ab dem 31.12.2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Mitführungspflicht von Unterlagen durch das Fahrerpersonal gemäß Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014. Entsprechende Nachweise sind bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Die Nachweispflicht gilt für alle gewerblichen Fahrten. Die Downloadpflicht der Fahrerkarten verbleibt zunächst bei 28 Tagen.
Bis wann, wie und für wen?
Die Integration dieser zweiten Generation von Fahrtenschreibern wird für alle Fahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen aufwärts ab dem 21. August 2023 verpflichtend. Damit hat der Gesetzgeber die Anforderungen das Mindestgewicht betreffend im Vergleich zur Vorgängerversion um eine Tonne abgesenkt. Nun können nicht nur schwere Kraftfahrzeuge von der Pflicht betroffen sein, sondern darüber hinaus leichte Nutzfahrzeuge.
Während die Mitführungspflicht jener Unterlagen erst für Ende 2024 angedacht ist, muss der Einbau der digitalen Tachographen der neuen Generation bereits ab August 2023 vorgenommen werden – zumindest im Falle von Neuzulassungen von LKW. Die neue Generation von Fahrtenschreibern ist bereits ab Anfang 2023 erhältlich. Somit ist der Einbau bereits vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag möglich. Für Vehikel, die mit der ersten Tachografen-Generation ausgerüstet sind, gilt der 21. August 2025 als finales Datum zur Integration des Systems.
Quellen:
- https://www.ihk.de/stuttgart/branchen/verkehrswirtschaft/sozialvorschriften-beschaeftigung/sozialvorschriften/eu-bescheinigung-beruecksichtigungsfreie-tage-682628
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0165
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